Was ist eine Brückenlösung? Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Eine sog. Brückenlösung dient, soweit eine stationäre Unterbringung dort durch besonderen Erlass des zuständigen Ministeriums NRW zulässig ist, im Ausnahmefall zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei erheblichen Kapazitätsproblemen. Gestattet ist, geflüchtete Kinder und Jugendliche in diesen stationären Einrichtungen ohne eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII unterzubringen, um deren Obdachlosigkeit zu vermeiden, wenn eine alternative Lösung zeitnah noch nicht möglich ist. Die Unterbringung in einer Brückenlösung soll vorübergehenden Charakter haben.
Die im Ausnahmefall so erfolgende Sicherstellung des Schutzauftrages soll bei der Erstattung von Kosten nach § 89 d SGB VIII unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Für eine solche Brückenlösung, die auch in Hotels, Schulen oder Turnhallen erfolgen kann, entwickelt das Jugendamt ein Konzept, das pädagogische Betreuungsleistungen und finanzielle Leistungen (Lebensunterhalt, Taschengeld usw.) enthält. In allen Fällen hat das Jugendamt ein pädagogisches Konzept und ein Schutzkonzept vorzulegen und die Brückenlösung anzumelden.
Der Sachbereich "Schutz von Kindern in Einrichtungen" des LWL-LJA Westfalen, dem diese Brückenlösungen zu melden sind, gibt Auskunft, welche Brückenlösungen in NRW vorgehalten werden. Brückenlösungen sind nicht auf Maßnahmen nach §§ 42 und 42a SGB VIII beschränkt, es können dort auch Anschlussmaßnahmen fortgeführt werden.
Eine Öffnung von Brückenlösungen für junge Volljährige ist ausnahmsweise für ehemalige unbegleitete Minderjährige möglich, die im Laufe der jugendhilferechtlichen Betreuung in der jeweiligen Brückenlösung die Volljährigkeit erreicht haben.
Das Ziel jeder Form der Brückenlösung ist es, eine möglichst schnelle Überleitung in reguläre Jugendhilfemaßnahmen sein. Erstattungsfähig sind die für den Einzelfall berechneten Kosten der Inbetriebnahme sowie des laufenden Betriebs der Brückenlösungen, ferner die pädagogischen Betreuungskosten sowie die finanziellen Hilfen gem. §§ 39, 40 SGB VIII. Die Angemessenheit der Kosten ist zu beachten (§ 89f SGB VIII). Ferner sollte bei der Errichtung beachtet werden, dass die Erlaubnis zur Unterbringung in Brückenlösungen nur vorübergehend aufgrund der Erlasslage möglich ist – d. h. lange vertragliche Verpflichtungen sollten überprüft werden.