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Anerkennung freier Träger

Träger, die überörtlich arbeiten und eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII für die Region Westfalen-Lippe erhalten möchten, können dies beim LWL-Landesjugendamt Westfalen beantragen.

Dafür ist Voraussetzung eine schon aufgenommene, überörtlich wirkende Tätigkeit des antragstellenden Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Eine überörtliche Tätigkeit ist gegeben, wenn sie sich über mindestens zwei Jugendamtsbereiche im Zuständigkeitsbereich des LWL-Landesjugendamtes Westfalen erstreckt.

Illustration grüner Haken in Holzbox (Bild: AdobeStock / Andrjej Jalanskij)

Unser Auftrag

Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um das Anerkennungsverfahren und die Antragstellung.

Ob wir zuständig sind, ergibt sich aus dem § 25 AG KJHG. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird - nach vorheriger Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch die Verwaltung - durch den LWL-Landesjugendhilfeausschuss entschieden.

Online-Antrag

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Sie können die Anerkennung jetzt online beantragen − schnell, papierlos und rund um die Uhr.

Anerkennung als überörtlicher Träger der freien Jugendhilfe ( § 75 SGB VIII) für Westfalen-Lippe

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