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Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung ab Schuleintritt bis in der Regel zum 21. Lebensjahr tritt das Jugendamt als Rehabilitationsträger auf.

Der § 35a SGB VIII regelt unter anderem die Leistungsvoraussetzungen, also wie eine (drohende) seelische Behinderung in der Kinder- und Jugendhilfe definiert ist. Als Reha-Träger ist das Jugendamt an das SGB IX gebunden, insbesondere an Fristen und Vorschriften zur Kooperation mit anderen Reha-Trägern.

Illustration eines Jungen, der resigniert am Boden sitzt und seinen Schulranzen hingeworfen hat. Ein Mann legt ihm die Hand auf den Rücken.

Beratung

Das LWL-Landesjugendamt leistet die Fachberatung rund um die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für die Leitungs- und Fachkräfte der Jugendämter und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Arbeitskreis § 35a

Die Arbeitskreise § 35a (Ost und West) sind die Austauschmöglichkeit der Jugendämter in Westfalen-Lippe.  Diese finden halbjährlich statt. An ihnen nehmen jeweils fest benannte Vertretungen aus den Jugendämtern teil.

Neues zum Handlungsfeld Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

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Übersicht der Ansprechpersonen zum Thema in den Jugendämtern in Westfalen-Lippe

Die folgenden Ansprechpersonen werden von den Jugendämtern im Jugendamtsverzeichnis Westfalen-Lippe gepflegt.

Foto eines Jungen, der mit dem Kopf auf der Schreibtischplatte liegt (Bild: AdobeStock / grafikplusfoto).

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