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Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Wald- und Naturpädagogik: Orientierung für Waldkindergärten und naturnahe Angebote

31.08.2023 LJA

Aufsichtsrechtliche Grundlagen - Wald- und Naturpädagogik

Die Landesjugendämter in Westfalen-Lippe und im Rheinland unterstützen durch die aufsichtsrechtlichen Grundlagen die Träger von Kindertageseinrichtungen.

Waldkindergärten und andere naturnahe Angebote, in denen Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages betreut werden, sind betriebserlaubnispflichtig gemäß § 45 SGB VIII. Die Voraussetzung zur Ausstellung einer Betriebserlaubnis sind grundsätzlich durch das SGB VIII und das Kinderbildungsgesetz NRW vorgegeben. Ziel ist die Sicherung des Kindeswohls durch räumliche, personelle und konzeptionelle Standards. Die für die besonderen Standorte und Konzeptionen erforderlichen Standards für Waldkindergärten und andere naturnahe Angebote werden in der aufsichtsrechtlichen Grundlage beschrieben und festgelegt.

Die gesetzlich einzuhaltenden Grundlagen gelten für diese Angebote in gleicher Weise und müssen im Rahmen der Beantragung einer Betriebserlaubnis nachgewiesen werden. Die besonderen Standorte (z. B. in Parks, auf Bauernhöfen oder in anderen Naturräumen) und pädagogischen Ausrichtungen benötigen allerdings einen erweiterten Blick durch den Träger in der Planung der Betriebsführung und durch das Landesjugendamt in der Prüfung der Betriebserlaubnisanträge. Dies sind z. B. die personelle Ausrichtung und die räumlichen Gegebenheiten.

Den Trägern und anderen Beteiligten wird damit eine Orientierung im Planungsprozess und eine Hilfestellung für die Beantragung einer Betriebserlaubnis gegeben. So wird deutlich, welche Voraussetzungen zum Erhalt einer Betriebserlaubnis zu erfüllen sind. 

Die den Trägern und Leitungen der Kindertageseinrichtungen bekannte Struktur der aufsichtsrechtlichen Grundlage wurde beibehalten.

Die Aufsichtsrechtliche Grundlage "Wald- und Naturpädagogik" löst die bisherige Arbeitshilfe "Natur erleben" ab.