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Eingliederungshilfe: Verfahren zur Erstattung der Corona-Einmalzahlung

13.01.2022 LWL-Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Verfahren zur Erstattung der Corona-Einmalzahlung

Mit Rundschreiben vom 15.11.2021 wurden die Jugendämter in Westfalen-Lippe vom LWL-Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche darüber informiert, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in den Bereichen, in denen er zuständig, ist die Corona-Einmalzahlung erstattet, sofern

  • die Beschäftigten im Bereich der Eingliederungshilfe eingesetzt wurden und
  • tatsächlich eine Corona-Sonderzahlung geleistet wurde.

Hierfür wurde ein Antrags- und ein Erklärungsformular zur Verfügung gestellt.

Auf der Basis der dort gemachten Angaben seitens der Antragsteller und der dem LWL zur Verfügung stehenden Daten aus seinem DV-Verfahren wurde ein Verfahren zur Abwicklung der Erstattung konzipiert, welches nachfolgend dargestellt wird:

  1. Die Leistungserbringer beantragen die Erstattung der Corona-Einmalzahlung mittels der zur Verfügung gestellten Formulare bis zum 15.12.2021.
  2. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ermittelt für die Leistungen an inklusive Kindertageseinrichtungen auf der Basis der Leistungsdaten seines DV-Verfahrens die Anzahl der Kinder mit (drohender) Behinderung, welche am Stichtag 01.12.2020 Basisleistung I erhalten haben.
  3. Aus dem Ergebnis zu Ziffer 2. lässt sich für den Bereich der inklusiven Kindertageseinrichtungen die Gesamtzahl der vorzuhaltenden Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden und in der Folge daraus auch die Summe der Eingliederungshilfe-finanzierten Stunden ermitteln.
  4. Auf dieser Basis wird der höchstmögliche Anteile an der Corona-Einmalzahlung unter Zugrundelegung des Betrages von einmalig max. 600,- Euro berechnet.
  5. Entspricht der beantragte Erstattungsbetrag, bzw liegt der beantragte Erstattungsbetrag über dem nach Ziffer 4. errechnetem Betrag wird der nach Ziffer 4. errechnete Betrag gezahlt. Liegt der beantragte Erstattungsbetrag unter dem nach Ziffer 4. errechnetem Betrag, wird der beantragte Betrag erstattet.

    Zur Verdeutlichung soll das nachfolgende Berechnungsbeispiel dienen:

    Ein Kita-Träger beantragt für eine Vollzeitkraft die Erstattung der Corona-Einmalzahlung; ihr wurden 600,- € ausgezahlt.
    Die Kita betreut ein Kind mit (drohender) Behinderung; hierfür sind 19 Fachkraftstunden vorzuhalten.
    Beantragt wird ein Betrag i.H. v. 292,31 €
    (gerechnet wurde: 600,- € : 39 * 19 = 292,31 €)
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    Die Grundvoraussetzungen, dass die Fachkraft im Rahmen der Eingliederungshilfe eingesetzt wurde und das eine Corona-Einmalzahlung geflossen ist, liegen vor.
    Von den vorzuhaltenden 19 Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden entfallen 9,94 Stunden auf die Eingliederungshilfe; 9,06 Stunden sind KiBiz-finanziert.
    Berechnung der Erstattung: 600,- € : 39 Std. * 9,94 Std. = 152,92 €
    --> In diesem Fall würden 152,92 € erstattet werden.

 

Um das Verwaltungsverfahren so effizient wie möglich zu halten, wird für jeden Antrag das beschriebene Berechnungsverfahren durchgeführt und der so ermittelte Betrag überwiesen. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.

Sollte der erstattete Betrag unter dem beantragten Betrag liegen, ist zunächst zu prüfen, ob in der Berechnungsgrundlage auch tatsächlich nur die Eingliederungshilfe-finanzierte Stundenanzahl zu Grunde gelegt wurde.
Sollten Sie trotzdem der Meinung sein, dass Ihnen ein höherer Erstattungsbetrag nach den zugrundeliegenden Voraussetzungen (siehe oben Ziffer 1. – 5.) zustehen würde, teilen Sie dies bitte schriftlich mit der entsprechenden Begründung mit.

Kita-Träger finden zum Anteil der Eingliederungshilfe-finanzierten Stunden einen Überblick unter folgendem Link: www.soziale-teilhabe-kiju.lwl.org und dort in der Spalte „davon durch EGH Träger“.