RS 34/2021: Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen
Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII
Nach dem KJSG sind Einrichtungen dazu verpflichtet Konzepte zu entwickeln, die die Rechte von Kindern und Jugendlichen sichern und sie vor Gewalt in Einrichtungen schützen. Diese aufsichtsrechtliche Grundlage unterstützt bei der Entwicklung der Schutzkonzepte.
Nach dem KJSG sind Einrichtungen dazu verpflichtet Konzepte zu entwickeln, die die Rechte von Kindern und Jugendlichen sichern und sie vor Gewalt in Einrichtungen schützen. Diese aufsichtsrechtliche Grundlage unterstützt bei der Entwicklung der Schutzkonzepte.
Am 10. Juni 2021 sind zahlreiche Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) in Kraft getreten. Hierüber haben wir Jugendämter und freie Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege bereits mit Rundschreiben Nr. 27/2021 vom 4. August 2021 informiert.
Die Träger von teilstationären und stationären Einrichtungen sind durch das Gesetz verpflichtet, ein verbindliches Konzept zum Schutz vor Gewalt vorzuhalten. Im Konzept ist auch darzustellen, welche Verfahren zukünftig zur Selbstvertretung in der Einrichtung eingesetzt werden und welche Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der Einrichtung bestehen.
Die Landesjugendämter hatten in dem Rundschreiben vom 4. August 2021 darauf hingewiesen, dass - sofern noch kein Schutzkonzept nach den neuen Vorgaben vorliegt - dies umgehend zu erstellen ist.
Die Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland haben eine Aufsichtsrechtliche Grundlage veröffentlicht, die einen verbindlichen Rahmen für die Erstellung der Schutzkonzepte vorgibt und die die Träger bei der Erstellung eines Schutzkonzeptes unterstützt. Die Aufsichtsrechtliche Grundlage steht am Ende dieses Artikels als PDF zur Verfügung.
Den Trägern betriebserlaubnispflichtiger Einrichtungen stehen bei Fragen zum Schutzkonzept die für ihre Region zuständigen Fachkräfte der jeweiligen Aufsichtsteams zur Verfügung. Selbstverständlich berät das Landesjugendamt Träger ebenfalls im Prozess der Entwicklung.
Für die betriebserlaubnispflichtigen Träger nach § 45 SGB VIII, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Kinder und Jugendhilfe erbringen, ist zusätzlich zum Schutzkonzept nach § 45 SGB VIII auch ein Gewaltschutzkonzept nach § 37a SGB VIII verpflichtend. Wird im Schutzkonzept nach § 45 SGB VIII auf besondere Schutzbedürfnisse von Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen abgestellt, so erkennt der Träger der Eingliederungshilfe das Schutzkonzept nach § 45 SGB VIII als Gewaltschutzkonzept nach § 37a SGB IX an.