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RS Nr. 1/2022 - Verwaltungskostenpauschale nach § 7 des 5. AG KJHG

04.01.2022 LJA

Rundschreiben Nr. 1/2022 - Verwaltungspauschale nach § 7 des 5. AG KJHG

Aufforderung zur Meldung aller Fälle, für die am 31.12.2021 Jugendhilfe gewährt wurde, um eine fristgerechte Abschlagzahlung der Verwaltungskostenpauschale zum 01.03.2022 und 01.06.2022 nach dem KJHG sicherzustellen.

Für die Abschlagszahlungen der Verwaltungskostenpauschale zum 01.03.2022 und zum 01.06.2022 werden die Daten der Fälle, für die ein Jugendamt am Stichtag 31.12.2021 Jugendhilfe gewährt hat, benötigt.

Damit eine fristgerechte Zahlung sichergesstellt werden kann, ist bis zum 31.01.2022 die Liste aller Fälle, für die am 31.12.2021 durch das jeweilige Jugendamt Jugendhilfe gewährt wurde (einschließlich FlüAG-Fälle), zu übersenden. Um eine grundsätzliche Nachprüfbarkeit zu gewährleisten, ist die Meldung personenscharf vorzunehmen.

Die Liste sollte den Namen, Vornamen, Geburtsdatum, des jeweilige Aktenzeichen des jeweiligen Jugendamtes und – soweit vorhanden – das Aktenzeichen des LWL der zum Stichtag aktiven Fälle beinhalten. Eine Fehlanzeige ist notwendig.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Jungendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus nur in Einzelfällen eingeleitet wird.

Für die Auszahlungen wird um die Angabe eines Kassenzeichens gebeten. Andernfalls erfolgen die Auszahlungen unter folgenden Kassenzeichen: VKP03_2022UMA und VKP06_2022UMA. 

Gemäß § 7 Absatz 1 des 5. AG-KJHG NRW wird die Verwaltungskostenpauschale für alle jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten, bei denen Leistungen der Jugendhilfe gewährt werden und für die damit dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ausgezahlt.

Die Anrechnung der Fälle erfolgt unabhängig davon, ob für diese bereits ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt oder beschieden wurde oder mangels jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsmöglichkeiten alternative Formen der Kostenerstattung realisiert werden (z.B. § 5 FlüAG) oder auch eine Kostenerstattung im Einzelfall ausgeschlossen ist.

Für die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale zum 01.03.2022 und 01.06.2022 werden alle jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten berücksichtigt, für die am Stichtag 31.12.2021 Jugendhilfe geleistet wird. Das bloße Führen einer (Amts-) Vormundschaft reicht hingegen nicht aus.