RS Nr. 9/2025: Kindertagesbetreuung Anpassung Aufsichtsrechtliche Grundlagen
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Anpassung Aufsichtsrechtliche Grundlagen „zu Meldungspflichten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB
VIII“ und „Personellen Unterbesetzungen in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen
für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesjugendämter in Westfalen-Lippe und im Rheinland unterstützen durch die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen Träger von Kindertageseinrichtungen bei der Erfüllung der gesetzlich geforderten Rahmenbedingungen.
Die Landesjugendämter haben bisher zu verschiedenen Themen Aufsichtsrechtliche Grundlagen entwickelt:
• Umgang mit Meldungen gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII
• Umgang mit personeller Unterbesetzung
• Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche nach § 45 SGB VIII
• Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen
• Wald- und Naturpädagogik
• Buch- und Aktenführung
Diese aufsichtsrechtlichen Grundlagen werden fortlaufend aktualisiert. Derzeit sind die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen zu den Themen „Meldungspflichten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII für
Kindertageseinrichtungen“ und „Personelle Unterbesetzungen in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII“ angepasst worden.
Anlass waren sowohl
• die Implementierung neuer Meldewege in KiBiz.web als auch
• das Inkrafttreten der Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den
Personalschlüssel (Personalverordnung – PersVO) vom 27. November 2024.
Aufgrund der neuen Meldewege wurden beide Aufsichtsrechtlichen Grundlagen überarbeitet:
Die Meldung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII erfolgt jetzt ausschließlich über das Modul „Besondere Vorkommnisse" in KiBiz.web (https://www.kibiz.web.nrw.de/auth/login). Dieses Verfahren ersetzt die bisher auf der Internetseite der Landesjugendämter zur Verfügung gestellten Online-Meldeformulare.
Innerhalb des Systems KiBiz.web hat jeder Träger Zugriff auf seine Einrichtungen und kann dort über entsprechende Formulare seine Meldungen abgeben. Unterschieden wird im System zwischen Personalausfallmeldungen und allen weiteren Meldungen, für die es zwei separate Meldeformulare gibt. In den Formularen werden alle relevanten Angaben abgefragt. Auch örtliche Jugendämter und die Landesjugendämter haben die Möglichkeit „besondere Vorkommnisse“ innerhalb des Systems anzulegen.
Die Kommunikation zu den einzelnen Vorfällen läuft außerhalb des Systems per Telefon, E-Mail oder Brief.
In die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen „Personelle Unterbesetzungen in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII“ wird jetzt darüber hinaus noch der
§ 15 PersVO dargestellt:
§ 15 PersVO regelt den Umgang mit akuten Personalnotständen. Eine pflichtgemäße Personalplanung nach § 28 Abs. 1 Satz 5 KiBiz berücksichtigt gewöhnliche Ausfallzeiten. Darüber hinaus ist
es nun möglich, bei nicht absehbaren Personalengpässen (z.B. Beschäftigungsverbote oder außergewöhnliche Krankheitswellen), einen Antrag nach § 15 PersVO zu stellen.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, sowie die bevor-stehende Schließung der Einrichtung sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII anzuzeigen. Diese Meldepflicht geht einem Antrag nach § 15 PersVO voraus. Für die Aufrechterhaltung eines planmäßigen Betreuungsbetriebes ermöglicht § 15 PersVO den verstärkten Einsatz von Ergänzungskräften (nicht: Kräfte, die nach Teil 2 „auf Ergänzungskraftstunden“ eingesetzt werden). Liegen die Voraussetzungen nach § 15 PersVO vor, kann die entsprechende Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen, in der Regel nur einmal pro Kindergartenjahr, erteilt werden.
Die den Trägern und Leitungen von Kindertageseinrichtungen bekannte Struktur der Aufsichtsrechtlichen Grundlagen wurde beibehalten.
Die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen finden Sie unter diesem Link:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/unserehandlungsfelder/kindertagesbetreuung/kindertageseinrichtungen/
Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner:innen der „Fachberatung Kindertagesbetreuung“ des LWL-Landesjugendamtes Westfalen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez. Claudia Rauscher
Sachbereichsleitung
Fachberatung Kindertagesbetreuung