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RS Nr. 9/2024: Neue Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung

21.02.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Förderung von Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung) vom 26.01.2024

Anlagen:
• Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung mit zugehörigen Anlagen
• Übersicht der Förderhöchstbeträge
• Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)
• Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 26.01.2024 wurde die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung) verkündet. Dieser Runderlass wurde am 20.02.2024 im Ministerialblatt (MBl. NRW. 2024, S. 231) veröffentlicht. Die neue Richtlinie tritt am 01.03.2024 in Kraft.

Über die wesentlichen Neuerungen möchte ich Sie im Folgenden informieren:

I. Förderprogramm

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen des Landesinvestitionsprogramms „Kita-Investitionsprogramm NRW“ weitere Fördermittel für Investitionen für zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Verfügung.

 

II. Erhöhung der Förderhöchstbeträge (Bemessungsgrundlagen)

Die Höchstbeträge pro Platz werden wie folgt erhöht:

  • Neubaumaßnahmen: 37.700 Euro (Schaffung neuer Betreuungsplätze) bzw. 10.900 Euro (Erhalt von Betreuungsplätzen)
  • Aus- und Umbaumaßnahmen: 17.200 Euro (Schaffung neuer Betreuungsplätze) bzw. 5.430 Euro (Erhalt von Betreuungsplätzen)
  • Ausstattungsmaßnahmen: 4.000 Euro (Schaffung neuer Betreuungsplätze)
  • Sanierungsmaßnahmen: 10.900 Euro (Erhalt von Betreuungsplätzen)

Die Pauschale für Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten erhöht sich auf 575 Euro pro Betreuungsplatz (Höchstbetrag: 2.875 Euro).

Eine detaillierte Übersicht füge ich Ihnen als Anlage bei.

Die durchschnittliche Steigerung der Fördersätze beträgt ca. 14 Prozent und ist entsprechend der Kostensteigerungen für Bauleistungen hergeleitet worden.

 

III. Investitionsmaßnahmen

Gefördert werden können Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt (U6) und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren (U3).

Gefördert werden solche Maßnahmen, die ab dem 01.01.2020 begonnen worden sind und längstens bis zum 31.12.2026 durchgeführt und abgeschlossen werden.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung (Nr. 1.3.3 VV/VVG zu § 44 LHO).

Hinweis:
Maßnahmen, die vor dem 01.01.2020 begonnen wurden, können ab dem 01.03.2024 nicht mehr gefördert werden.

Die Trennung von U3 und Ü3-Plätzen entfällt. Eine Kostenabgrenzung zwischen U3- und Ü3-Plätzen ist künftig nicht mehr erforderlich. Das bedeutet, dass für Zuwendungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie gewährt werden, keine Differenzierung mehr zwischen U3- und Ü3-Plätzen in Bezug auf die Kosten und die Förderung vorzunehmen ist.

 

IV. Berücksichtigung von Kindern mit (drohenden) Behinderungen 

Bei Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, in die Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, aufgenommen werden sollen, werden je Kind mit (drohenden) Behinderungen zwei Plätze im Sinne der Fördersätze zugrunde gelegt.

Sofern die Plätze nach Inbetriebnahme nicht von einem Kind mit (drohenden) Behinderungen belegt werden, sind diese Plätze stattdessen mit zwei Kindern ohne Behinderungen zu belegen und im Rahmen der Zweckbindung nachzuweisen.

Beispiel:
Nach Durchführung der Maßnahme sollen 7 Kinder in der Kindertageseinrichtung betreut werden. Wenn bei Antragstellung bereits feststeht, dass von diesen insgesamt 7 Kindern 3 Kinder mit (drohenden) Behinderungen sind, werden für diese 3 Kinder je zwei Plätze im Sinne der Fördersätze zugrunde gelegt, sodass die Förderung von 10 Plätzen beantragt werden kann:

4 Kinder ohne Behinderungen + 2 x 3 Kinder mit (drohenden) Behinderungen = 10 zu beantragende Plätze

Sofern die 3 Kinder mit (drohenden) Behinderungen dann nicht in die Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, ist jeder Platz, der nicht mit einem Kind mit (drohenden) Behinderungen belegt ist, mit zwei Kindern ohne Behinderungen zu belegen.

V. Änderung bei Anträgen für Kindertagespflege

Mit dem Antrag für Maßnahmen in der Kindertagespflege ist ein bereits durch das örtliche Jugendamt geprüftes, organisatorisches Konzept vorzulegen. Die Prüfung umfasst auch die Klärung von Unstimmigkeiten vor Antragstellung und ggf. Anpassung des Konzeptes.

Für Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten (Kindertagespflegepauschale) werden gesonderte (vereinfachte) Antragsvordrucke zur Verfügung gestellt.

VI. Verwendungsnachweise

Der Verwendungsnachweis ist künftig innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.

Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie ist künftig auch ein Verwendungsnachweis für die Förderung von Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten (Kindertagespflegepauschale) vorzulegen, soweit die Bewilligung auf der Basis der neuen Richtlinie erfolgt.

Eine differenzierte Bestätigung der geförderten neu geschaffenen bzw. erhaltenen Plätze getrennt nach U3- und Ü3-Plätzen im Rahmen des Verwendungsnachweises entfällt für Bewilligungen ab dem 01.03.2024. Für Bewilligungen bis zum 29.02.2024 ist weiterhin eine differenzierte Bestätigung erforderlich. Bitte nutzen Sie je nach Bewilligungszeitpunkt den entsprechenden Vordruck zum Verwendungsnachweis.

Hinweis:
Nach Prüfung von Verwendungsnachweisen ohne Rückforderungen werden künftig keine Anerkennungsschreiben mehr verschickt.

 

VII. Änderung der Rechtsgrundlage für das Verwaltungsverfahren

Mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie zum 01.03.2024 wird künftig das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW als einschlägige Norm für das Verwaltungsverfahren Anwendung finden und nicht mehr wie bisher das Sozialverwaltungsverfahren nach Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Rechtsbehelf meiner Bescheide die Klageerhebung sein wird.

Um unnötige Klageverfahren und damit verbundene Kosten zu vermeiden, setzen Sie sich vor Klageerhebung bitte mit dem Landesjugendamt in Verbindung um eventuell bestehende Unstimmigkeiten zu den erteilten Bescheiden vorab klären zu können. 

 

VIII. Verzinsung von Erstattungen

Mit Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 20.06.2023 (Veröffentlichung im Ministerialblatt NRW am 06.07.2023, S. 675) wurden u. a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-G sowie ANBest-P) in Bezug auf die Verzinsung geändert. Die Verzinsung beträgt gemäß § 49a Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nun drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die geltenden Fassungen der ANBest-G sowie ANBest-P und NBest-Bau übersende ich Ihnen in der Anlage. Sie stehen Ihnen auch auf unserer Homepage zur Verfügung. Bitte machen Sie diese Fassungen ab sofort bei der Weiterleitung der Zuwendung zum Bestandteil Ihrer Bescheide.

 

IX. Übergangsregelungen

Anträge, die dem Landesjugendamt bereits vorliegen, werden weiterbearbeitet und müssen nicht neu eingereicht werden. Bei Bewilligungen ab dem 01.03.2024 werden für alle bis dahin noch nicht bewilligten Anträge die Regelungen der neuen Richtlinie vom 26.01.2024 angewandt.

Die Regelungen zu den weiteren nun ausgelaufenen Landes- und Bundesinvestitionsprogrammen werden in der neuen Richtlinie nicht mehr aufgeführt. Hinsichtlich der Mittelabrufe ist die Richtlinie vom 19.10.2020 i. d. F. vom 18.05.2022 in Bezug auf diese Programme weiter anzuwenden. Das bedeutet konkret, dass die Mittel des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021“ noch bis zum 30.06.2024 abgerufen und ausgezahlt werden können. Die aus diesem Programm geförderten Maßnahmen mussten spätestens am 31.12.2023 abgeschlossen sein.

 

X. Neue Vordrucke ab 01.03.2024

Die aktualisierten Vordrucke zur Antragstellung, zum Mittelabruf und zum Verwendungsnachweis stellen wir Ihnen mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie auf unserer Homepage zur Verfügung (https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/).

Zu den Antragsvordrucken sind aktualisierte Musteranträge mit Kommentaren und entsprechende Merkblätter auf unserer Homepage abrufbar. Diesen Hilfestellungen können Sie weitere Erläuterungen, auch zu den mit der neuen Richtlinie verbundenen Änderungen, entnehmen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Im Auftrag
gez. Svenja Kuzniarek