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RS Nr. 9/2022 Erneute Antragsstellung bei Investitionen zum Erhalt von Plätzen

11.04.2022 LJA

Erneute Antragsstellung bei Investitionen zum Erhalt von Plätzen

In vielen Kindertageseinrichtungen konnten in den letzten Jahren bestehende Betreuungsplätze, die wegzufallen drohten, durch Investitionsförderungen einmalig erhalten werden. Aufgrund zunehmender Anfragen, ob für bestandsgefährdete Plätze solcher Kindertageseinrichtungen ein erneuter Antrag zur Erhaltungsförderung gestellt werden kann, haben die Landesjugendämter diese Thematik mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (MKFFI) erörtert.

Sollten Plätze ohne erneute Förderung begründet in ihrem Bestand gefährdet sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ eine erneute Antragstellung erfolgen.

Gemäß der vorgenannten Richtlinie können Maßnahmen für Plätze, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden, entweder

  • als Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen, die gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (Nummern 2.6.1.3, 2.6.1.4, 2.6.1.5 jeweils Buchstabe b), Doppelbuchstabe aa)) mit maximal 90 % der förderfähigen Ausgaben (begrenzt auf den jeweiligen Höchstbetrag pro Platz) oder
  • als Sanierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes (Nummern 2.6.1.3, 2.6.1.4, 2.6.1.5 jeweils Buchstabe b), Doppelbuchstabe bb)) mit maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben (begrenzt auf den jeweiligen Höchstbetrag pro Platz)

gefördert werden.

Unter der Voraussetzung, dass Betreuungsplätze ohne erneute Förderung einer Erhaltungsmaßnahme in ihrem Bestand begründet gefährdet sind, ist eine weitere Bewilligung wie nachfolgend aufgeführt und bei Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen möglich:

A) Folgeantrag mit gleicher Zielrichtung

1. Erstantrag und Folgeantrag als Sanierungsmaßnahme

Der Folgeantrag ist grundsätzlich förderfähig, soweit im ersten Antrag die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wurde.
Unter Berücksichtigung beider Anträge auf Förderung einer Sanierungsmaßnahme ist dabei die maximale Förderung pro Platz kumulativ auf maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben (unter Berücksichtigung des Höchstbetrages pro Platz nach Nummer 4.4.1.4 der Förderrichtlinie in der aktuell geltenden Fassung) begrenzt.

2. Erstantrag und Folgeantrag als Neu-, Aus- und Umbaumaßnahme mit gleichzeitiger Qualitätsentwicklung

Folgt auf eine bereits bewilligte Maßnahme zur Qualitätsentwicklung ein weiterer Antrag für eine Neu-, Aus- und Umbaumaßnahme mit gleichzeitiger Qualitätsentwicklung ist bei gleicher Maßnahmenart – somit Erstantrag Neubau und Folgeantrag Neubau oder Erstantrag Aus-/Umbau und Folgeantrag Aus-/Umbau – der Folgeantrag grundsätzlich förderfähig, soweit im ersten Antrag die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wurde.
Unter Berücksichtigung beider Anträge ist dabei die maximale Förderung pro Platz kumulativ auf maximal 90% der förderfähigen Ausgaben (unter Berücksichtigung des jeweiligen Höchstbetrages pro Platz nach Nummer 4.4.1.1 bzw. 4.4.1.2 der Förderrichtlinie in der aktuell geltenden Fassung) begrenzt.

Folgt auf eine bereits bewilligte Maßnahme zur Qualitätsentwicklung ein Antrag mit anderer Maßnahmenart – somit Erstantrag Neubau und Folgeantrag Aus-/Umbau oder umgekehrt – ist die Maximalförderung pro Platz auf den Höchstförderbetrag der Maßnahmenart begrenzt, die bei Betrachtung der Ausgaben beider Anträge den überwiegenden Teil an der Gesamtmaßnahme darstellt (Förderschwerpunkt).

B) Folgeantrag mit anderer Zielrichtung

Bei der Kombination eines Folgeantrages auf Förderung einer Sanierungsmaßnahme mit einem Antrag auf Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen mit gleichzeitiger Qualitätsentwicklung (oder umgekehrt) ergibt sich die maximale Förderung pro Platz aus dem Förderschwerpunkt, auf den, bei gleichzeitiger Betrachtung beider Anträge, der überwiegende Teil der Ausgaben der Maßnahmen entfällt. Die maximale Förderung pro Platz ist dabei begrenzt auf maximal 90% bzw. maximal 70% des Höchstbetrages pro Platz des ermittelten Förderschwerpunktes aus den Nummern 4.4.1.1, 4.4.1.2 und 4.4.1.4 der Förderrichtlinie in der aktuell geltenden Fassung.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann grundsätzlich nur jeweils ein Folgeantrag gestellt werden. Die Antragstellenden haben bei der zweiten Beantragung die Maßnahme auf Vollständigkeit hin zu überprüfen und mit einer zusätzlichen Eigenerklärung zu bestätigen. Die Bestätigung ist entbehrlich, wenn mit der zweiten Beantragung die maximale Förderung pro Platz erreicht wird.


In der Anlage befinden sich zur Veranschaulichung Beispielfälle zu den jeweiligen Fallkonstellationen.