RS Nr. 7/2023 Aufhebung der Meldungen nach § 47 SGB VIII im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Aufhebung der Meldungen nach § 47 SGB VIII im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Aufsicht und Beratung von (teil-)stationären Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII
Die Meldepflichten gegenüber dem Landesjugendamt im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 sind ab sofort aufgehoben.
Zur Begründung dieser Aufhebung der Meldepflicht ist die stärkere Immunisierung der Bevölkerung und der für die meisten Menschen geringeren Gefährlichkeit aktueller Virusvarianten zu nennen. Das Gesundheitsministerium und die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen sind zu der Einschätzung gelangt, dass die Entwicklungen des Infektionsgeschehens es erlauben, dass das gesellschaftliche Leben in Nordrhein-Westfalen zu weitestgehender Normalität zurückkehrt. Die Coronaschutzverordnung des Gesundheitsministeriums wird daher auf ein Minimum reduziert. Insbesondere gibt es ab dem 01. Februar 2023 keine Pflicht mehr zur Isolation bei einem positiven Corona-Test.
Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, müssen festgestellte Coronainfektionen weiterhin an das örtliche Gesundheitsamt melden:
Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. t) Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt es sich bei der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) um eine meldepflichtige Erkrankung.
Zur Meldung verpflichtet ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 33 Nr. 1 und 4 IfSG die Leitung der Einrichtung.
Zudem möchte ich Sie unter Berücksichtigung der o. g. Bewertung des Gesundheitsministeriums und der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen darauf hinweisen, dass alle meldepflichtigen Erkrankungen zukünftig nur noch an das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu melden sind.
Folgt auf diese Meldung eine Maßnahme/Anordnung des Gesundheitsamtes gegenüber dem Träger, ist eine Meldung an die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 47 SGB VIII verpflichtend. Eine Meldung an die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 47 SGB VIII hat weiterhin dann zu erfolgen, wenn die Infektion Auswirkungen auf den Betrieb der Einrichtung hat (Betriebs-/Gruppenschließungen, Prekäre Betreuungssituation).
Alle weiteren Meldepflichten nach § 47 SGB VIII bleiben unberührt.