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RS Nr. 32/2023: Landesprogramm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ Antragstellung ab dem 08.12.2023 möglich

12.12.2023 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Die Förderrichtlinie ist mit Veröffentlichung des Ministerialblatt Nr.48 vom 07.12.2023 nun rechtskräftig. Die Antragstellung für das Landesprogramm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ ist daher ab dem 08.12.2023 möglich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Rundschreiben 30/2023 vom 30.11.2023 wurde zur Antragsstellung im Rahmen des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“ aufgerufen. Die Einreichung der Antragsunterlagen konnte jedoch bisher nicht erfolgen, da eine Veröffentlichung der Richtlinie im Ministerialblatt noch nicht erfolgt war.

Die Förderrichtlinie ist mit Veröffentlichung des Ministerialblatt Nr.48 vom 07.12.2023 nun rechtskräftig. Die Antragstellung für das Landesprogramm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ ist daher ab dem 08.12.2023 möglich.

Der Auf- und Ausbau von kommunalen Präventionsketten findet in Nordrhein-Westfalen schon seit vielen Jahren statt. Die Präventionskette bildet eine institutionelle Infrastruktur für Kinder, Jugendliche und ihre Familien entlang der biografischen Lebens- und Entwicklungsphasen – beginnend mit den Frühen Hilfen bis hin zu Angeboten für einen gelingenden Übergang in Ausbildung/Studium, Beruf und ein selbstbestimmtes Leben. Den Kommunen kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu, diese Infrastruktur im Sinne von Kindern, Jugendlichen und Familien zu gestalten.

Mit dem Aufruf „kinderstark – NRW schafft Chancen“ fördert das Land NRW seit 2020 den flächendeckenden Ausbau von Präventionsketten. Das Landesprogramm dient der dauerhaften Stärkung kommunaler Prävention. Die Kommunen sollen – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers für künftige Haushaltsjahre – dauerhaft dabei unterstützt werden, Kinderarmut zu bekämpfen sowie die Chancen von Kindern und Jugendlichen auf ein gelingendes Aufwachsen und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. Dafür stehen im kommenden Jahr erneut rund 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Gefördert werden vorrangig strukturbildende Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordinierung in Hinblick auf die fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien (Handlungsfeld 1). Hierbei kommt der ämterund dezernatsübergreifenden Netzwerkkoordinierung eine besondere Funktion zu bei der Erreichung strategischer Ziele. (Förderung von Sach- und Personalkosten). Zudem können die Mittel können für die Nutzung und Pflege des Online Tools „Guter Start NRW“ und/oder eine Bestandsaufnahme über maßnahmenbezogene Netzwerke im Jugendamtsbezirk genutzt werden.

Darüber hinaus können die Landesmittel für Maßnahmen an Regelinstitutionen insbesondere in benachteiligten Quartieren eingesetzt werden. Folgende können beantragt werden:

  • Familiengrundschulzentren (Handlungsfeld 2),
  • Lotsendienste in Geburtskliniken (Handlungsfeld 3),
  • Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen oder gynäkologischen Arztpraxen (Handlungsfeld 4),
  • Kommunale Familienbüros (Handlungsfeld 5),
  • Aufsuchende Angebote (Handlungsfeld 6).

Weiterführende Informationen zu den geförderten Maßnahmen entnehmen Sie dem beigefügten Aufruf (Anlage 1) und der Förderrichtlinie (Anlage 2).

Antragsberechtigt sind ausschließlich die Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen mit eigenem Jugendamt. Die mögliche Höchstgrenze der Förderung ist festgelegt und ergibt sich aus der Anzahl der Kinder im SGB II-Bezug von drei bis 17 Jahren. Die beiliegende Übersicht (Anlage 3) wurde aktualisiert und informiert über die konkreten Fördersummen. Durch die Aktualisierung haben sich die Fördersummen bei einigen Kommunen verändert. Die Mindestfördersumme beträgt weiterhin 25.000,00 €.

Zu beachten ist, dass die ämter- und dezernatsübergreifende Netzwerkkoordinierung prioritär ist. Ist diese in einer Kommune bereits vorhanden, können die Landesmittel für weitere Maßnahmen genutzt werden. Im Rahmen der Antragstellung ist immer darzustellen, wie die Strukturen in der kommunalen Koordination und Vernetzung aussehen und welche Entwicklungsschritte in 2024 vorgesehen sind – losgelöst davon, ob Landesmittel für diesen Förderbereich genutzt werden.

Zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Kommunen, die an diesem Programm teilnehmen, kooperieren das MKJFGFI und die LVR-LWL-Landesjugendämter und stimmen ihre Fortbildungs- und Beratungsangebote miteinander ab. Hierzu gehören verpflichtende Vernetzungs- und Qualifizierungsangebote für die geförderten Kommunen und Kreise. Als fachlich-konzeptionelle Orientierung dient das Qualitätshandbuch zum Auf- und Ausbau von Präventionsketten (Download unter: www.kinderstark.nrw).

Weitere Informationen zur Förderung und Antragstellung sind der beigefügten Förderrichtlinie zu entnehmen (Anlage 3). Sie finden die o. g. Anlagen zum Download auch auf der Homepage der LWLServicestelle unter: https://www.netzwerke-fuer-kinder.lwl.org.

Maßnahmen, die von 2021 bis 2023 bereits begonnen wurden, können mit kurzer Vorstellung des Maßnahmenfortschritts und der Ziele für 2024 fortgesetzt werden.

Die Förderanträge (Anlage 4) für 2024 können anhand der Anlagen 1 bis 3 eingereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Timo Decker