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RS Nr. 3/2025: KiBiz-Meldungen zum 01.02.2025 für das Kindergartenjahr 2024/2025

08.01.2025 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Förderung von Kindertagesbetreuung nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und der Durch-führungsverordnung zum KiBiz (DVO KiBiz) im Kindergartenjahr 2024/2025

Nachmeldungen für den Landeszuschuss zur Qualifizierung und für Kinder mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie Meldungen von nicht weiterbewilligten Landesmitteln

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informiere ich Sie über die Meldungen zum Termin 01. Februar 2025 für das Kinder-gartenjahr 2024/2025. Die entsprechenden Module stehen in KiBiz.web zur Verfügung.

  1. Nachmeldung von Landeszuschüssen zur Qualifizierung nach § 46 KiBiz

Gemäß § 1 Abs. 4 S. 4 DVO KiBiz können Landeszuschüsse zur Qualifizierung nach § 46 Abs. 2 bis 4 KiBiz zum 01. Februar 2025 nachgemeldet werden, soweit sie nicht im Antrag zum 15. März 2024 berücksichtigt waren. Für weitere Erläuterungen verweise ich auf mein Rundschreiben Nr. 4/2021 vom 28. Januar 2021.

  1. Nachmeldung für Kinder mit Behinderung nach § 1 Abs. 4 DVO KiBiz

Landesmittel für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege betreut werden, bei denen die Behinderung bzw. die drohende wesentliche Behinderung von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und für die zum 15. März 2024 keine Landesmittel als Kind mit Behin-derung beantragt wurden, können, wie in den vergangenen Jahren, über KiBiz.web nachgemeldet werden.

Die Feststellung der (drohenden) Behinderung mit Eingliederungshilfeleistung nach SGB IX erfolgt durch das LWL-Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche als Träger der Eingliederungshilfe.

Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Gewährung der erhöhten Pauschale die tatsächliche Leistungsgewährung nach SGB IX (Basisleistung I oder Frühförderung) voraussetzt. Erfolgt die Ge-währung der SGB IX-Leistung nicht zum 01.08., sondern im Laufe eines Kindergartenjahres, kann die erhöhte Kindpauschale rückwirkend ab Beginn des betreffenden Kindergartenjahres gewährt werden. Erfolgte die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung im laufenden Kindergartenjahr, wird die erhöhte Kindpauschale ab Aufnahmezeitpunkt gewährt. In beiden Fällen endet die Gewährung der erhöhten Kindpauschale, wenn die Leistungsgewährung nach dem SGB IX endet.

  1. Meldung von nicht weiterbewilligten Landesmitteln nach § 4 Abs. 7 DVO KiBiz

Gemäß § 4 Abs. 7 DVO KiBiz sind bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilli-gungen des Jugendamtes gebunden sind, zu den Stichtagen 01. Februar 2025 und 31. Juli 2025 zu melden. Ich weise darauf hin, dass ich bei verspäteten Meldungen verpflichtet bin, eine Zinsprüfung vorzunehmen (siehe auch Rundschreiben Nr. 16/2022 vom 29. Juni 2022).
Für weitere technische Fragen verweise ich auf das KiBiz.web-Handbuch und die KiBiz.web-Hotline 0208-778 99 88 0.

Die für Ihren Jugendamtsbezirk erforderlichen Meldungen sind spätestens am Montag, 03. Februar 2025 in KiBiz.web freizugeben. Meldungen zu Nr. 1 und Nr. 2, die nach diesem Termin in KiBiz.web freigegeben werden, werden für den nächsten Meldetermin 31. Juli 2025 berücksichtigt. Bitte schi-cken Sie mir die Meldung(en) rechtsverbindlich unterschrieben entweder per Post oder per Fax oder eingescannt per E-Mail zu.

Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Im Auftrag
gez. Raphaela Eilting