Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

RS Nr. 25/2016 - KiBiz: Rücklagen Bemessungsgrundlagen

12.07.2016 LJA

KiBiz: Rücklagen Bemessungsgrundlage

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW gibt einen Erlass inklusive Ergänzung über das Kindpauschalenbudget als Bemessungsgrundlage für die zulässige Höhe von Rücklagen heraus.

Erlasse des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2016 und 12.07.2016

Kindpauschalenbudget als Bemessungsgrundlage für die zulässige Höhe von Rücklagen

Nach § 20a Absatz 2 KiBiz darf ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 die Rücklage den Betrag von zehn Prozent des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Absatz 4 je Einrichtung des Trägers nicht überschreiten. Beim Kindpauschalenbudget einer Einrichtung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 19 Absatz 4 KiBiz um die Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen, die sich aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung bis zum 15. März ergeben.
Maßgeblich für die Bemessung der zulässigen Rücklagenhöhe ist daher die bis zum 15. März eines Jahres gemeldete Höhe und Anzahl der Kindpauschalen, die mit der verbindlichen Mitteilung im Sinne des § 21 Absatz 1 KiBiz gemeldet werden. Alle weiteren Zuschüsse sind nicht in die Berechnung des Kindpauschalenbudgets einzubeziehen.
 

Ergänzender Erlass

Der o.g. Erlass gilt auch in den Fällen, in denen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres nach § 19 Absatz 4 Satz 2 KiBiz Kindpauschalen an andere Einrichtungen übertragen worden sind.