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RS Nr. 25/2017 - Kostenerstattungsverfahren

30.11.2017 LJA

Kostenerstattungsverfahren

Das Landesjugendamt informiert über das Kostenerstattungsverfahren gem. §89d Abs. 1 SGB VIII.

Es folgen Informationen zur Durchführung der Verfahren zur Kostenerstattung gem. § 89d Abs. 1 SGB VIII in den sog. Neufällen – für Maßnahmen bzw. Leistungen ab dem 01.11.2017 – zu folgenden Punkten:

1. Anzuwendende Bestimmungen zum Kostenerstattungsverfahren

Das Landesjugendamt hat im vergangenen Jahr durch Rundschreiben die Jugendämter im Bereich des LWL u.a. über das vereinfachte Nachweisverfahren informiert bzw. entsprechende Hinweise gegeben (s.a. Rundschreiben Nr. 14/2016 vom 25.04.2016). Zuvor hatte sich das MFKJKS auf Initiative der beiden Landesjugendämter in NRW zur Beschleunigung der Kostenerstattungsverfahren mit einem vereinfachten Nachweisverfahren (zeitlich befristet) einverstanden erklärt (sog. „ver schlankte“ Prüfung). 

In dem v.g. Rundschreiben war auch der Hinweis enthalten, dass alle weiteren in dem Formular B 2 (Antragsformular § 89 d SGB VIII) benannten Unterlagen und Nachweise für eine evtl. Nach-prüfung (durch den Landesrechnungshof, sog. „vor-Ort-Prüfung“) aufzubewahren sind.

Die sog. „verschlankte Prüfung“ ist nun nicht mehr möglich. Dieses Verfahren ist durch Verfügung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2016 - in Ansehung der Antragsvolumen in den sog. Altfällen, der Frist für die Geltendmachung der Kostenerstattung zum 31.07.2017 bzw. der Frist des 30.06.2017 für die Abrechnung dieser Altfallverfahren – angepasst worden; dabei ist zunächst die Möglichkeit der vereinfachten Prüfung bis zum 31.12.2016 gewährt worden. Durch erneute Verfügung des Ministeriums vom 14.12.2016 wurde diese Frist bis zum 30.06.2017 verlängert.

Damit ist ab dem 01.07.2017 das Verfahren wieder nach den vorher bestehenden Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet, dass alle Kostenerstattungsanträge mit den im Antragsformular B 2 genannten Nachweisen zu übersenden sind - so, wie bereits in der Vergangenheit in Verfahren gem. § 89 d SGB VIII vor den enormen Einreisezahlen 2015/16 und vor Einführung des o.g. zeitlich befristeten vereinfachten Nachweisverfahrens).

2. Erforderliche Unterlagen zur Kostenerstattung

Die Anträge auf Kostenerstattung werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Es zeigt sich, dass für die Bearbeitung, Anerkennung der Anträge und die Erstattung der geltend gemachten Kosten derzeit in etlichen Fällen weitere Unterlagen zunächst erbeten werden müssen. Für die raschere Abwicklung dieser Verfahren werden daher folgende Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen der einzelnen Maßnahmen bzw. Leistungen mitgeteilt:


Vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII:
•    Einreisenachweis/Angaben über die Einreise / Monatsfrist (siehe Erlass des MFKJKS vom 16.12.2015)
•    Inobhutnahmebeleg bzw. -verfügung (aus dem/der zu ersehen ist, dass das Jugendamt u. welche Person dort, die vorl. Inobhutnahme veranlasst hat)/Niederschrift der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt
•    Dokumentation der Inaugenscheinnahme bzw. Altersfeststellung
•    Sofern keine Beendigung der vorl. Inobhutnahme innerhalb eines Monats:  Schreiben an das Familiengericht


Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII:
•    Zuweisungsbescheid der Landesverteilstelle
•    Inobhutnahmebeleg/Niederschrift der Inobhutnahme durch das Jugendamt
•    Schreiben an das Familiengericht


Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII:
•    Antrag des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung
•    Beschluss des Familiengerichtes (Sorgerechtsbeschluss)
•    Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme durch das Jugendamt
•    Nachweis über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Jugendhilfemaßnahme (hilfebegründende Unterlagen, z.B. Clearingbericht etc.)

 

Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII
•    Antrag des 18-jährigen (§7 Abs. 1 Nr.3 SGB VIII) jungen Menschen                     

•    bei Minderjährigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus, zusätzliche Genehmigung des ges. Vertreters

•    Entscheidung/Bewilligung der Jugendhilfe durch das Jugendamt
•    Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 Abs. 2 SGB VIII)
•    Nachweis über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe für junge Volljährige i.S.d. §41 SGB VIII (nebst hilfebegründenden Unterlagen zu den Voraussetzungen)

 

Hilfe nach § 13 SGB VIII:
•    Aktuelle Schulbescheinigung
•    Einrichtungsprofil
•    Bewilligung des Jugendamtes
•    Ab Volljährigkeit: ein Nachweis gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII im Volljährigkeitszeitpunkt und darüber hinaus
 

Hilfe gem. § 19 SGB VIII:
•    Antrag auf Hilfe gem. § 19 SGB VIII
•    Bewilligungsbescheid des Jugendamtes
•    Geburtsurkunde des Kindes (wird das Kind erst im Laufe der Hilfegewährung geboren, kann der Nachweis nachgereicht werden)
•    Unterlagen zur Begründung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme
•    ab Volljährigkeit: Nachweis gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII


In Einzelfällen kann evtl. ferner die Anforderung weiterer Unterlagen notwendig sein. 

Im LWL-Landesjugendamt wurden für die Bearbeitung der „Neufälle“ die Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Erstattungsverfahren verändert, um feste Ansprechpartnerinnen und –partner für die örtlichen Träger zur Verfügung zu stellen. Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Ansprechperson finden Sie unter: 

http://www.lwl-landesjugendamt.de/de/erzhilf/zas-andere-aufgaben/wjh/