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RS Nr. 2/2022 - Zuschussantrag für das KiGa-Jahr 2022/2023

12.01.2022 LJA

Rundschreiben Nr. 2/2022 - Zuschussantrag für das KiGa-Jahr 2022/2023

Es wird darum gebeten, die Mittelanmeldung entsprechend der Jugendhilfeplanung des jeweiligen Jugendamtes in KiBiz.web zu erstellen und dort spätestens am Dienstag, 15.03.2022 (Ausschlussfrist gemäß § 1 DVO KiBiz) freizugeben. Der Antrag ist der unten genannten Ansprechperson im Anschluss an die Freigabe rechtsverbindlich unterschrieben entweder auf dem Postweg oder per Fax an 0251 591 275 zuzuschicken.

I. Zuschussantrag

Der Zuschussantrag ist im Web 2.0-Bereich von KiBiz.web zu finden. Mit Aufruf der „Förderung nach KiBiz, ab Kindergartenjahr 20/21“ gelangt man in diesen Bereich. In der Kopfzeile kann dann unter dem Punkt „Finanzierung“ das Kindergartenjahr 2022/2023 ausgewählt werden.

Im Vergleich zum Vorjahr weise ich auf folgende inhaltliche Änderungen hin:

a) Anpassung gemäß § 37 KiBiz

Die Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz wurde für das Kindergartenjahr 2022/2023 mit 1,02 % festgesetzt. Für die Zuschüsse zur Miete gilt entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex eine Fortschreibungsrate von 2,67 %. Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben Nr. 39/2021 vom 27.12.2021 verwiesen.

Die Kindpauschalen sowie die Zuschüsse zur Kindertagespflege, Miete, Familienzentren, plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf werden in KiBiz.web entsprechend mit den erhöhten Sätzen ausgewiesen.

b) Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeit gemäß § 48 KiBiz

Gemäß § 48 Abs. 2 KiBiz stellt das Land ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 landesweit einen Betrag von 80 Millionen Euro zur Förderung von Maßnahmen zur Flexibilisierung der Betreuungszeit zur Verfügung. Mit Rundschreiben Nr. 30/2019 vom 19.11.2019 wurde die Verteilung auf die Jugendämter anhand eines errechneten prozentualen Anteils für das Kindergartenjahr 2020/2021 veröffentlicht. Derselbe Prozentsatz kann nun verwendet werden, um den Anteil des Jugendamtes an den 80 Millionen Euro für das Kindergartenjahr 2022/2023 zu errechnen.

Für diesen Zuschuss ist kein Antrag beim Landesjugendamt erforderlich. 
 

II. Formeller Beschluss zur Jugendhilfeplanung

Die finanzielle Förderung setzt – wie in Vorjahren – die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraus. Das Erfordernis eines formellen Beschlusses zur Jugendhilfeplanung bis zum 15.03. gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen als auch für Kindertagespflege.

In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben Nr. 5/2021 vom 29.01.2021 und die darin enthaltenen Musteralternativen als Unterstützung für Ihre Beschlussvorlage, verwiesen. 
 

III. Strukturänderungen

Strukturänderungen wie Trägerwechsel, neu anzulegende Einrichtungen oder zu löschende Einrichtungen, die für den Zuschussantrag des neuen Kindergartenjahres relevant sind, können im Menüpunkt „Strukturänderungen“ vom Jugendamt gemeldet werden. Die Funktionsweise der Strukturänderungen ist unverändert im Vergleich zu den Vorjahren. Daher wird auf das Rundschreiben Nr. 4/2020 vom 24.01.2020 verwiesen. 

Die Strukturänderungen sind spätestens bis zum 08.03.2022 in KiBiz.web zu melden, damit die Änderungen noch vor dem 15.03. bearbeitet und zur Umsetzung freigegeben werden können.

Bei technischen Fragen hier nachlesen: KiBiz.web-Handbuch
oder hier melden: KiBiz.web-Hotline 0208-778 99 88 0