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RS Nr. 18/2024: Ergänzende Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten

10.06.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung von Kindertagesbetreuung nach § 44 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO)

Ergänzende Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten (VV zu § 44 LHO), Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 15.05.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie auf Basis der §§ 23 und 44 LHO Zuwendungen
aus den folgenden Programmen:

  • Förderung von Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege,
  • Förderung von Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen,
  • Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern,
  • Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeiti n Kindertageseinrichtungen.

Diese Förderprogramme sind von den nachfolgend dargestellten ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV zu § 44 LHO) betroffen.

Durch Veröffentlichung des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 15.05.2024 im Ministerialblatt (MBl. NRW. 2024, S. 604) sind mit Wirkung vom 01.06.2024 ergänzende Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten in Kraft getreten.

Demnach dürfen Zuwendungen des Landes

a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden,
b) nicht an Empfängerinnen oder Empfängern gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

Antragstellerinnen oder Antragsteller haben dies künftig im Antrag zu versichern.

Verwenden Sie daher ab sofort bitte die aktualisierten Antragsvordrucke der einzelnen Förderprogramme.

Diese finden Sie unter:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/

Für bereits vorliegende, noch nicht bewilligte Anträge reichen Sie bitte die beigefügte rechtsverbindliche
Erklärung nach.

Bitte machen Sie ab sofort bei der Weiterleitung der Zuwendungen die folgende Nebenbestimmung
zum Bestandteil Ihrer Zuwendungsbescheide:

„Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

a) die Zuwendung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt wird, oder
b) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung bei Antragstellung war oder nach Antragstellung wird oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung unterstützt.“

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Im Auftrag
gez. Svenja Kuzniarek