RS Nr. 16/2022 - KiBiz-Meldungen zum 31.07.2022 und Erlass Verzinsung bei verspäteter DVO-Meldung
KiBiz-Meldungen zum 31.07.2022 und Erlass Verzinsung bei verspäteter DVO-Meldung
Informationen zu den Meldepflichten zum 31.07.2022 für das Kindergartenjahr 2021/2022 sowie zum Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW zum Thema Verzinsung bei verspäteter Meldungen gemäß § 4 Abs. 7 DVO KiBiz.
KiBiz-Meldepflichten zum 31.07.2022
1. Nachmeldung für Kinder mit (drohender) Behinderung
Landesmittel für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, bei denen die Behinderung bzw. die drohende wesentliche Behinderung von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt
wurde und für die zum 15.03.2021 keine Kindpauschale als Kind mit Behinderung beantragt wurde, können wie in den vergangenen Jahren bis zum 31.07. über KiBiz.web nachgemeldet werden.
In Ergänzung zu dem RS Nr. 13/2021 wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Gewährung der erhöhten Kindpauschalen für Kinder mit Behinderungen oder für Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, setzt die Anerkennung des Eingliederungshilfebedarfs
(Frühförderung bzw. Basisleistung I) voraus. Die Bewilligung der Basisleistung I geht dem Träger und dem Jugendamt in Kopie zu. Die Frühförderung wird durch Bescheid an die Eltern festgestellt. Als Beleg für den Anspruch der Einrichtung auf erhöhte Kindpauschale kann z.B. eine freiwillig durch die Eltern (über den Träger) an das Jugendamt weitergereichte Kopie dieses Bescheides geeignet sein.
Die erhöhte Kindpauschale soll ab Beginn des Kindergartenjahres gewährt werden, frühestens jedoch mit Beginn des Betreuungsvertrages. Der Anspruch endet mit Ablauf der Bewilligung nach BTHG. Eine entsprechende Erfassung in den Monatsdaten ist erforderlich.
Bei diesem letzten Meldetermin im Kindergartenjahr sind auch diejenigen Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung gestellt wurde, der noch nicht beschieden wurde. Es ist zu beachten, dass eine Bewilligung dieser erhöhten Kindpauschalen nur dann erfolgen kann, wenn die Feststellung noch im Kindergartenjahr 2021/2022 stattgefunden hat. Durch die Aufnahme dieser Kinder in die Meldung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischen Feststellung und Kenntnisnahme der Feststellung durch das Jugendamt eine gewisse Zeitspanne (Postweg) besteht.
Das Modul „Meldung KmB“ in KiBiz.web beinhaltet auch die Möglichkeit, eine Nachmeldung für Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege vorzunehmen.
2. Nachmeldung von Landeszuschüssen zur Qualifizierung nach § 46 KiBiz
Gemäß § 1 Abs. 4 S. 4 DVO KiBiz können Landeszuschüsse zur Qualifizierung nach § 46 Abs. 2 bis 4 KiBiz ebenfalls zum 31.07.2022 nachgemeldet werden, soweit sie nicht im Antrag zum 15.03.2021 berücksichtigt waren.
Für weitere Hinweise und fachliche Erläuterungen wird auf das RS Nr. 4/2021.
3. Meldung von nicht weiterbewilligten Landesmitteln nach § 4 Abs. 7 DVO KiBiz
Gemäß § 4 Abs. 7 DVO KiBiz sind bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind, zu den Stichtagen 01.02.2022 und 31.07.2022 zu melden.
Es wird auf das RS Nr. 13/2021 sowie bei weiteren technische Fragen auf das KiBiz.web-Handbuch und die KiBiz.web-Hotline unter der Rufnummer 0208-778 99 88 0 verwiesen.
4. Frist
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem in § 1 Abs. 4 DVO KiBiz genannten Termin für die Nachmeldungen für Kinder mit Behinderung und den Landeszuschuss zur Qualifizierung um eine Ausschlussfrist handelt. Nachmeldungen nach diesem Termin sind nicht möglich. Bei Angaben, die erst im Rahmen der Endabrechnung gemacht werden, könnte zwar noch die erhöhte Kindpauschale für Kinder mit Behinderungen, aber nicht der Konnexitätsbetrag für Unterdreijährige gewährt werden.
Sollten für Ihren Jugendamtsbezirk eine oder mehrere Meldungen erforderlich sein, sind diese spätestens am Montag, den 01.08.2022 in KiBiz.web freizugeben. Ich bitte Sie, die Meldungen auszudrucken und mir diese rechtsverbindlich unterschrieben auf dem Postweg oder per Fax zuzusenden.
Schreiben des MKFFI vom 27.06.2022: Verzinsung bei verspäteter Meldung
Im Rahmen einer Prüfung zur Finanzierung von nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) ausgezahlten Landesmitteln hat der Landesrechnungshof festgestellt, dass nicht durch Bewilligungen der Jugendämter gebundene Mittel bei rechtzeitiger Mitteilung derselben früher durch die Landesjugendämter hätten widerrufen und verrechnet werden können. Diese verzögerte Verrechnungsmöglichkeit von überzahlten Landesmitteln löst einen Zinsanspruch des Landes aus.
Aus diesem Anlass wird auf Folgendes hingewiesen: Nach § 4 Absatz 7 der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz) sind die Jugendämter verpflichtet, bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind, dem jeweils zuständigen Landesjugendamt zu den Stichtagen 1. Februar und 31. Juli zu melden. Diese Mittel sind über eine Änderung des Leistungsbescheides nach § 2 DVO KiBiz mit den Zahlungen der Landesmittel für den auf die Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monats zu verrechnen.
Eine verspätete Meldung begründet dem Grunde nach Zinsansprüche des Landes (§ 50 Absatz 2a Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechend in Verbindung mit § 54 Absatz 1 KiBiz), die die Landesjugendämter nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen und ggf. festzusetzen haben.
Hierzu ergehen folgende Hinweise:
1. Die Zinsansprüche entstehen nicht nur dann, wenn die Mittel erst im Rahmen der Endabrechnung angegeben werden, sondern auch dann, wenn eine erste mögliche Meldung zum 1. Februar unterbleibt und die Mittel erst zum zweiten Meldetermin 31. Juli zurückgegeben werden. Als Erläuterung zur Meldung nach § 4 Absatz 7 DVO KiBiz
wird darauf hingewiesen, dass zum ersten Meldetermin 1. Februar lediglich die – dem Jugendamt bereits ausgezahlten und ungebundenen– Mittel für die Monate August bis Januar zu melden
sind und bei der Folgemeldung dann die Mittel für die Monate Februar bis Juli gemeldet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Einrichtungen, die ganzjährig geplant waren, aber den Betrieb tatsächlich später aufnehmen, erst für den Zeitraum ab Inbetriebnahme und dann bezogen auf die betreffenden Monate ein Bescheid zu erstellen ist.
2. Die Meldung bezieht sich grundsätzlich auf alle nach § 2 DVO KiBiz bewilligten Mittel, die nicht durch das Jugendamt im Rahmen einer Bewilligung gebunden sind. Für unterjährig in Betrieb gehende
Kindertageseinrichtungen wird davon ausgegangen, dass die Mittel gebunden sind, auch wenn zum ersten Meldetermin noch kein Bescheid erteilt worden ist, die Kindertageseinrichtung aber im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 4 KiBiz) beschlossen ist und deren Inbetriebnahme alsbald, das heißt noch im selben Kindergartenjahr wahrscheinlich ist.
Nicht zu melden sind Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme (§§ 24 Absatz 5, 33 Absatz 5 KiBiz), die im Rahmen der Monatsmeldungen erfasst und im Rahmen der Endabrechnung verrechnet werden.
Eine Ausnahme zur Meldepflicht zum 1. Februar können darüber hinaus noch nicht gebundene Mittel nach § 48 KiBiz (Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten) bilden, soweit die Bewilligung
bis zum zweiten Meldezeitpunkt am 31. Juli des jeweiligen Kindergartenjahres möglich erscheint. Hintergrund hierfür ist, dass die Mittel auch unterjährig durch die Jugendämter bewilligt werden
können.
3. Für die Geltendmachung und Berechnung der Zinsen gelten die Regelungen des § 50 Absatz 2a SGB X entsprechend.
Bei verspäteten Meldung und dadurch verzögerter Verrechnungsmöglichkeit können Zinsen für die Zeit ab dem frühestmöglichen Meldezeitpunkt erhoben werden.
Wenn die mögliche Meldung zum ersten Meldezeitpunkt (1. Februar) unterbleibt, aber zum zweiten Meldezeitpunkt (31. Juli) erfolgt, sollen Zinsen für diesen Zeitraum (1. Februar bis 31. Juli) erhoben werden.
Wenn die Meldung zum zweiten Meldezeitpunkt (31. Juli) unterbleibt, aber im Rahmen der Endabrechnung erfolgt, sollen Zinsen für den Zeitraum zwischen dem relevanten Meldezeitpunkt (siehe Ziffer 1, 1. Februar oder 31. Juli) und dem Abgabedatum der Endabrechnung erhoben werden.
Wenn die Meldung erst aufgrund eines Hinweises des Landesjugendamtes im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung erfolgt, sollen Zinsen für den Zeitraum zwischen dem relevanten Meldezeitpunkt (siehe Ziffer 1, 1. Februar oder 31. Juli) und dem Abgabedatum der korrigierten Endabrechnung erhoben werden.
Erfolgt die Meldung rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1, werden keine Zinsen erhoben.
Eine Prüfung möglicher Zinsansprüche aufgrund verspäteter oder ausgebliebener Meldungen nach § 4 Absatz 7 DVO KiBiz erfolgt stichprobenartig und anlassbezogen. Die Prüfung betrifft alle
Fördertatbestände.