RS Nr. 16/2015 - Nutzung der Rücklagen nach § 20a KiBiz
Nutzung der Rücklagen nach § 20a KiBiz
Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW gibt einen Erlass zur Nutzung der nach § 20a KiBiz gebildeten Rücklagen innerhalb eines Kindergartenjahres heraus.
Zum Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2015 werden nach Rücksprache mit dem Ministerium noch ergänzende Hinweise gegeben:
Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe für die abgebende Einrichtung erfolgt nach der Zuführung eines Betrages zu einer anderen Einrichtung.
Beispiel: Ein Träger hat zwei Einrichtungen A und B mit folgender Situation:
Einrichtung A | Einrichtung B | |
Zulässige Rücklagenhöhe gemäß § 20a Abs. 2 f KiBiz |
50.000 Euro | 50.000 Euro |
Aktueller Rücklagenbetrag | 70.000 Euro | 5.000 Euro |
Bei der Einrichtung B ist im Folgejahr eine größere Investitionsmaßnahme geplant. Wenn die Voraussetzungen des Erlasses vom 15.05.2015 erfüllt werden, dürfen dafür die 20.000 Euro, die die zulässige Rücklagenhöhe der Einrichtung A übersteigen, in die Rücklage der Einrichtung B übertragen werden. Eine Erstattung aus der Einrichtung A gemäß § 20a Abs. 4 KiBiz erfolgt nicht, da zum 31.07. der zulässige Höchstbetrag dann nicht (mehr) überschritten wird.
Der auf Seite 2, Nr. 2 genannte gesonderte Nachweis über die Verwendung der übertragenen Mittel ist mit Ablauf des folgenden Kindergartenjahres zu erbringen.
Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW vom 15.05.2015
Nutzung der nach § 20a KiBiz gebildeten Rücklagen
Auf Grund mehrerer Nachfragen werden zu Rücklagen, die nach § 20 a KiBiz gebildet worden sind, folgende Hinweise gegeben:
Nach § 20a Absatz 1 KiBiz sind in einem Kindergartenjahr nicht verausgabte Mittel einschließlich des jeweiligen Trägeranteils einer Rücklage zuzuführen. Voraussetzung für die Rücklagenbildung ist, dass die Personalkraftstunden des 1. Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden. Die Rücklagen sind nachweislich in den Folgejahren für Aufgaben nach dem Kißiz zu verwenden.
Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen erfolgen.
Damit Iässt es das Gesetz zu, dass Rücklagen, die rechnerisch einer Einrichtung zugeordnet sind, für Zwecke anderer Einrichtungen des gleichen Trägers genutzt werden können. Dies gilt unstreitig für die Finanzierung laufender Kosten für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung ohne eigene rechnerische Rücklagen während eines Kindergartenjahres.
Da Rücklagen in einem Finanzierungssystem, das auf Pauschalen beruht, insbesondere erforderlich sind um Schwankungen in der Finanzierung (z.B. durch unterschiedliche Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Personalveränderungen) ausgleichen zu können, ist es in Ausnahmefällen möglich, Beträge aus der Rücklage einer Einrichtung der Rücklage einer anderen Einrichtung zuzuführen. Diese Rücklagenzuführung ist in besonderen Einzelfällen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der zugeführte Betrag ist nachweisbar spätestens mit Ablauf des auf die Zuführung folgenden Kindergartenjahres für Aufgaben nach dem Kißiz zu nutzen.
2. Die Verwendung des zugeführten Betrages ist der Bewilligungsbehörde gesondert nachzuweisen. Dabei ist zu belegen, dass die Mittel für Ausgaben verwandt worden sind, die ohne die Mittelzuführung nicht hätten getätigt werden können.
In allen anderen Fällen ist eine Mittelzuführung aus einer Rücklage in eine Rücklage einer anderen Einrichtung nicht möglich.
Es wird darum gebeten, die Jugendämter des jeweiligen Landesteils über den Inhalt dieses Erlasses in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.