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RS Nr. 14/2023 Personal einer Zeitarbeitsfirma

25.04.2023 LJA

Prüfung der erweiterten Führungszeugnisse und Erfassung eines Personalbogens in KiBiz.web von Personal einer Zeitarbeitsfirma

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII sind Träger dazu verpflichtet „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder […] zu beeinträchtigen“ an die zuständige, betriebserlaubniserteilende Behörde zu melden. Zu diesen Ereignissen und Entwicklungen gehören auch Personalunterbesetzungen in Kindertageseinrichtungen. Die Träger von betriebserlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen sind in den Fällen, in denen die personelle Mindestbesetzung gem. § 36 Abs. 4 KiBiz nicht vorgehalten werden kann, verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Eine von Trägern ergriffene Maßnahme stellt der Einsatz von Personal dar, welches von Zeitarbeitsfirmen für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird. Diese Maßnahme ist zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls eingehalten werden.

Grundsätzlich sind auch für dieses Personal die personellen Voraussetzungen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) nach Maßgabe der Personalverordnung auf Grundlage des § 54 Abs. 2 Nr. 8 KiBiz einzuhalten. Die Verantwortung für den Personaleinsatz, die Einarbeitung von Zeitarbeitskräften sowie Leitung und Führung des über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigten Personals verbleiben beim Träger.

Laut § 72a SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigen oder vermitteln. Zu diesem Zweck haben sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Zudem ist für betriebserlaubnispflichtige Kindertageseinrichtungen in § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die Pflicht zur Vorlage und Prüfung eines erweiterten Führungszeugnisses geregelt. Mit dem Einsatz von Kräften einer Zeitarbeitsfirma in einer betriebserlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtung muss der Träger dieser Einrichtung selbst sicherstellen, dass die Anforderungen gem. § 72a SGB VIII eingehalten werden. Insofern muss der Träger, der einen Einsatz von Kräften einer Zeitarbeitsfirma plant, sich ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen. Dies ist zu dokumentieren.

Der § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sieht zudem vor, das in betriebserlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen tätige Personal mittels eines Personalbogens dem LWLLandesjugendamt gegenüber anzuzeigen. Mit Einführung des Personalmoduls besteht seit dem 01.03.2019 die Verpflichtung zur Erfassung der Personalangaben in KiBiz.web (siehe hierzu Rundschreiben 8/2019). Diese Verpflichtung beschränkt sich hierbei nicht auf das von dem Träger selbst eingestellte Personal, vielmehr schließt es auch das vorübergehend eingesetzte Personal von Zeitarbeitsfirmen ein. Insofern ist auch für jede Kraft einer Zeitarbeitsfirma unabhängig von der Dauer des Einsatzes ein entsprechender Personalbogen anzulegen und zwecks Prüfung an das LWL-Landesjugendamt freizugeben.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass auch für dieses Personal die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einzuhalten sind, dies gilt insbesondere für die Regelungen hinsichtlich des Nachweises eines ausreichenden Masernschutzes, vgl. § 20 Abs. 8 ff IfSG.