RS Nr. 5/2025: Neubesetzung der Jugendhilfeausschüsse nach den Kommunalwahlen am 14.09.2025
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Hinweise des LWL-Landesjugendamtes Westfalen
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 31.10.2025 endet in NRW die Wahlzeit bzw. Wahlperiode der Vertretungskörperschaft (Rat/Kreistag). Zwar führt der Jugendhilfeausschuss (JHA) nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AG-KJHG NRW als permanentes Verfassungsorgan seine Tätigkeit auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Zusammentreten des neuen Jugendhilfeausschusses fort, der neue Rat/Kreistag muss jedoch nach seiner Konstituierung die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses neu wählen.
Zu diesem Verfahren sende ich Ihnen, wie bei den vergangenen Kommunal- bzw. JHA-Wahlen, die folgenden Dokumente zu.
- Vorschlag für einen Zeitplan für die Neubildung des JHA nach den Kommunalwahlen 2025 (Anlage 1)
- Arbeitshilfe: Entscheidungskompetenz im Jugendhilfeausschuss - Handbuch für die Arbeit im Jugendhilfeausschuss, 5. Auflage 2020 (Anlage 2) Hinweis: voraussichtlich Ende 2025 wird die 6. Auflage erscheinen und auf der Internetseite des LVR-Landesjugendamtes zum Download bereitstehen.
- Muster für eine öffentliche Bekanntmachung (Anlage 3)
- Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28.5.1990 - IV B 2 - 6104.0 (ab 29.7.2010 MFKJKS) mit Stand vom 30.1.2025 (Anlage 4)
Empfohlen wird, sofern noch nicht geschehen, bereits im Vorfeld der Kommunalwahlen, also bereits im Juli/August 2025, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe über die Möglichkeit der Benennung von Vorschlägen für die Besetzung des neuen Jugendhilfeausschusses zu informieren.
Einige Träger oder Trägerzusammenschlüsse benötigen zur Ermittlung Ihrer Vorschläge z. T. einen längeren Vorlauf. Daher sollten diese von Ihnen schriftlich und ggf. auch mündlich zeitnah auf die Möglichkeit der Benennung von Wahlvorschlägen für den JHA hingewiesen werden. Unabhängig von einer evtl. bestehenden satzungsmäßigen Regelung/Verpflichtung wird darüber hinaus eine öffentliche Bekanntmachung über das Benennungsrecht und die Fristen empfohlen (siehe Anlage 3).
Da die neue Vertretungskörperschaft in der Regel erst frühestens zwei Wochen nach Beginn der neuen Wahlperiode (diese beginnt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz NRW am ersten Tag des folgenden Monats, mithin am 01.11.2025) tagen wird, dürfte so ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die Vorbereitung der Neuwahl des JHA bzw. die Neubestimmung der Mitglieder gewährleistet sein.
Wann der neu gebildete JHA danach in 2025 tagen soll/kann, hängt davon ab, wann die Räte bzw. Kreistage ihre erste Sitzung nach der Kommunalwahl durchführen (diese muss innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der neuen Wahlperiode, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl stattfinden, § 47 Absatz 1 Satz 2 GO NRW bzw. § 32 Absatz 1 Satz 2, 1. Halbsatz KrO NRW) und davon, ob auf der ersten konstituierenden Sitzung von Rat/Kreistag bereits die Ausschüsse gebildet werden.
Soweit in § 4 Absatz 4 Satz 1 AG-KJHG NRW geregelt ist, dass die im Bereich des öffentlichen Träges wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter vorzuschlagen haben, ist dies nach hier vertretener Auffassung so auszulegen, dass alle Träger der freien Jugendhilfe zusammen mindestens die doppelte Anzahl der auf sie entfallenden Mitglieder und Stellvertreter zu benennen haben.
Sie finden hier eine aktuelle Liste der gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 25 Absatz 1 Nummer 2 AG-KJHG NRW durch das LWL-Landesjugendamt anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie weitere Informationen und Materialen:
Und unter dem folgenden Link finden Sie die Anlage 4, in der die landesweit tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe aus NRW aufgenommen sind:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=61020161014172262530
Für evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez. Patrick Nottenkämper
- Rundschreiben Nr. 5/2025 (pdf, nicht barrierefrei)
- Anlage: Vorschlag für einen Zeitplan für die Neubildung des JHA (pdf, nicht barrierefrei)
- Anlage: Entscheidungskompetenz im Jugendhilfeausschuss (pdf, nicht barrierefrei)
- Anlage: Muster für eine öffentliche Bekanntmachung (word, nicht barrierefrei)
- Anlage: Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28.5.1990 mit Stand vom 30.01.2025 (pdf, nicht barrierefrei)