RS Nr. 4/2025: KiBiz-Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2025/2026
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2025/2026
Meldungen von Strukturänderungen in KiBiz.web
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2025/2026 steht ab dem 21.01.2025 in KiBiz.web zur Verfügung.
Ich bitte Sie, die Mittelanmeldung entsprechend Ihrer Jugendhilfeplanung in KiBiz.web zu erstellen und dort spätestens am Montag, 17.03.2025 (Ausschlussfrist gemäß § 1 DVO KiBiz) freizugeben. Schicken Sie mir bitte im Anschluss an die Freigabe den unterschriebenen Jugendamtsantrag per Post, per Fax oder per E-Mail zu.
Ich weise auf folgende Punkte hin:
I. Anpassungen in KiBiz.web gemäß § 37 KiBiz sowie des Konnexitätsanteils
Die Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz wurde für das Kindergartenjahr 2025/2026 mit 9,49 % festgesetzt. Für die Zuschüsse zur Miete gilt entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex eine Fortschreibungsrate von 2,35 %. Ich verweise diesbezüglich auf mein Rundschreiben Nr. 40/2024 vom 20.12.2024.
Die Kindpauschalen sowie die Zuschüsse zur Kindertagespflege, Miete, Familienzentren und plus-KITAs werden in KiBiz.web entsprechend systemseitig mit den erhöhten Sätzen ausgewiesen.
Außerdem ist der Prozentwert gemäß § 38 Abs. 3 KiBiz (Konnexitätsanteil) durch die Verordnung zur Anpassung des Belastungsausgleichs Jugendhilfe (BAGJHVO) vom 04.12.2024 auf 27,57 % neu festgelegt worden. Dieser neue Prozentwert ist in KiBiz.web ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 rechnerisch hinterlegt. Die BAGJHVO ist als Anlage beigefügt.
II. Zuschüsse für Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf (§ 45 Abs. 2 KiBiz)
Ab dem kommenden Kindergartenjahr 2025/2026 entfällt die gesetzliche Möglichkeit, Kindertageseinrichtungen einen „Zuschuss für zusätzliche Sprachförderung“ (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 KiBiz) zu gewähren. Es sind nur noch Zuschüsse für plusKITAs (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 KiBiz) möglich.
In KiBiz.web sind Informationen zu diesem Zuschuss in den Kita-Stammdaten enthalten. Sofern für eine Einrichtung gemäß den Stammdaten des Vorjahres 2024/2025 ein solcher Zuschuss noch ge-währt worden war, wird nun systemseitig in den Einrichtungs-Stammdaten für 2025/2026 der Bereich deaktiviert und die Felder geleert.
Es besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, das frei gewordene Budget an andere Einrichtungen zu verteilen. Der Mindestbetrag pro plusKITA beträgt gemäß dem o. g. Rundschreiben im Kindergartenjahr 2025/2026 37.955,43 €.
III. Zuschüsse für plusKITAs (§ 45 KiBiz) und Flexibilisierung der Betreuungszeiten (§ 48 KiBiz)
Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 4 KiBiz ist das Jugendministerium als Oberste Landesjugendbehörde berechtigt, die Verteilung der Mittel nach §§ 45 und 48 KiBiz durch Rechtsverordnung ab dem Kindergar-tenjahr 2025/2026 neu festzusetzen.
Das Ministerium beabsichtigt, für das Kindergartenjahr 2025/2026 dieselben bisherigen Kriterien weiter Anwendung finden zu lassen, d. h. das Gesamtbudget pro Jugendamt ändert sich nur aufgrund der Änderung der Fortschreibungsrate nach § 37 KiBiz. Eine diesbezügliche Rechtsverordnung wird in Kürze erwartet.
Im Hinblick auf den Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten wird sich dies in KiBiz.web systemseitig erst im Modul Leistungsbescheid und nicht im Modul Zuschussantrag zeigen, da hierfür kein Antrag beim Landesjugendamt erforderlich ist und der Zuschuss automatisch in der neuen Höhe gewährt wird.
IV. Zuschuss zur Qualifizierung gemäß § 46 KiBiz
Ich empfehle, im Zuschussantrag nur für solche Plätze einen Zuschuss zu beantragen, wenn bereits feststeht, dass in der Einrichtung entsprechend ausgebildet wird. Für zusätzliche Plätze, die kurz vor Beginn des Kindergartenjahres oder sogar im Verlauf noch besetzt werden, ist die Nachmeldemöglichkeit zum 01.02.2026 und 31.07.2026 gegeben. So ist eine passgenaue Bewilligung und Zahlung möglich ohne aufwendige Rückabwicklung von Zuschüssen für Plätze, die nicht besetzt werden konnten.
V. Anrechnung von Investitionsförderung auf den Mietzuschuss gemäß § 9 Abs. 1 DVO KiBiz
Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung ist gemäß § 9 Abs. 1 DVO KiBiz in angemessenem Umfang anzurechnen. Nähere Regelungen dazu sind durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt, die u. a. mit LWL-Rundschreiben Nr. 23 und 41/2009 bekannt gegeben wurden. Im damaligen Erlass vom 22.05.2009 wurde analog der Regelung der LHO bei der verspäteten Inanspruchnahme von Zuwendungen ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgelegt.
Wie zum Beispiel im Rundschreiben Nr. 9/2024 vom 21.02.2024 erläutert wurde, haben sich die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen zwischenzeitlich geändert. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen, die einem Investitionsbescheid beigefügt sind, verweisen auf § 49a Abs. 3 Verwaltungsverfah-rensgesetz NRW (VwVfG NRW), wonach die Verzinsung nun drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt und nicht mehr fünf Prozentpunkte.
Ich weise darauf hin, dass gemäß dem o. g. Rundschreiben der Prozentsatz der Anrechnung nur einmalig, nämlich bei der erstmaligen Beantragung des Mietzuschusses festgelegt wird und dann konstant bleibt. Insofern ergibt sich für Anrechnungen, die bereits längere Zeit erfolgen, keine Änderung. Nur in den Fällen, in denen der Investitionsbescheid des Landesjugendamtes ab dem 01.03.2024 erteilt wurde und nach Umsetzung der Baumaßnahme für das neue/erweiterte Gebäude nun erstmals ein Mietzuschuss beantragt werden soll, ist bei der Anrechnung der neue Prozentsatz zu beachten.
VI. Formeller Beschluss zur Jugendhilfeplanung
Die finanzielle Förderung setzt – wie in den Vorjahren – die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraus. Das Erfordernis eines formellen Beschlusses zur Jugendhilfeplanung bis zum 15.03. gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen als auch für die Kindertagespflege.
Aus den Erkenntnissen der Vorjahre weise ich insbesondere auf die Notwendigkeit hin, neben der Anzahl der geplanten Plätze in Kindertagespflege auch die Anzahl der Kindertagespflegepersonen auszuweisen und die Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung nach den Altersgruppen U3/Ü3 getrennt anzugeben. Daher empfehle ich Ihnen, mein Rundschreiben Nr. 5/2021 vom 29.01.2021 und die darin enthaltenen Musteralternativen als Unterstützung für Ihre Beschlussvorlage zu nutzen.
Daneben dürfte bezüglich der Förderung nach § 45 KiBiz (PlusKITA-Einrichtungen und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf) ebenfalls eine neue Beschlussfassung erforderlich sein, da die Gültigkeit der bisherigen Beschlüsse in der Regel zum 31.07.2025 enden wird und ggf. Landesmittel, die bisher in Form einer Sprachförderung gewährt wurden, neu zu verteilen sind (siehe oben II.). Da dieser Zuschuss formal nicht an die Antragsfrist 15.03.2025 gebunden ist, wäre eine diesbezügliche Beschlussfassung auch zu einem späteren Zeitpunkt akzeptabel, solange sie vor Beginn des Kindergartenjahres erfolgt.
VII. Barrierefreiheit
Das Modul des Zuschussantrags in KiBiz.web wurde im Layout im Hinblick auf die Barrierefreiheit an mehreren Stellen leicht angepasst. Beispielsweise wurden Felder vergrößert und die Infobuttons müssen angeklickt werden, um den Inhalt lesen zu können. Die gewohnten Funktionalitäten bleiben im Übrigen erhalten.
VIII. Strukturänderungen
Strukturänderungen wie Trägerwechsel, neu anzulegende Einrichtungen oder zu löschende Einrichtungen, die für den Zuschussantrag des neuen Kindergartenjahres relevant sind, können im Menüpunkt „Strukturverwaltung“ vom Jugendamt gemeldet werden. Die Funktionsweise der Strukturänderungen ist unverändert im Vergleich zum Vorjahr.
Bitte melden Sie die Strukturänderungen spätestens bis zum 07.03.2025 in KiBiz.web, damit ich die Änderungen noch vor dem 15.03. bearbeiten und zur Umsetzung freigeben kann.
Für weitere technische Fragen verweise ich auf das KiBiz.web-Handbuch und die KiBiz.web-Hotline 0208-778 99 88 0.
Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez. Raphaela Eilting