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RS Nr. 35/2024: Aufruf des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW zum Landesprogramm "kinderstark - NRW schafft Chancen"

13.12.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Aufruf des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) zur Einreichung von Anträgen auf Projektförderung zum Aufbau und zur Stärkung kommunaler Präventionsketten im Jahr 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Sie über den neuen Aufruf zum Landesprogramm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ des Landes Nordrhein-Westfalen informieren.

Der Auf- und Ausbau von kommunalen Präventionsketten findet in Nordrhein-Westfalen schon seit vielen Jahren statt. Die Präventionskette bildet eine institutionelle Infrastruktur für Kinder, Jugendliche und ihre Familien entlang der biografischen Lebens- und Entwicklungsphasen – beginnend mit den Frühen Hilfen bis hin zu Angeboten für einen gelingenden Übergang in Ausbildung/Studium, Beruf und ein selbstbestimmtes Leben. Den Kommunen kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu, diese Infrastruktur im Sinne von Kindern, Jugendlichen und Familien zu gestalten.

Mit dem Aufruf „kinderstark – NRW schafft Chancen“ fördert das Land NRW seit 2020 den flächendeckenden Ausbau von Präventionsketten. Das Landesprogramm dient der dauerhaften Stärkung kommunaler Prävention. Die Kommunen sollen – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers für künftige Haushaltsjahre – dauerhaft dabei unterstützt werden, die Chancen von Kindern und Jugendlichen auf ein gelingendes Aufwachsen und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu fördern und zudem die negativen Begleiterscheinungen des Aufwachsens in Armut zu reduzieren. Dafür stehen im kommenden Jahr erneut rund 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Gefördert werden vorrangig strukturbildende Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordinierung in Hinblick auf die fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Hierbei kommt der ämter- und dezernatsübergreifenden Koordinierung eine besondere Funktion bei der Erreichung strategischer Ziele zu (Förderung von Sach- und Personalkosten). Zudem können die Mittel für die Nutzung und Pflege des Online Tools „Guter Start NRW“ und/oder eine Bestandsaufnahme über maßnahmenbezogene Netzwerke im Jugendamtsbezirk genutzt werden.

Darüber hinaus können die Landesmittel für Maßnahmen an Regelinstitutionen insbesondere in benachteiligten Quartieren eingesetzt werden. Folgende können beantragt werden:

  • Familiengrundschulzentren (Handlungsfeld 2),
  • Lotsendienste in Geburtskliniken (Handlungsfeld 3),
  • Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen oder gynäkologischen Arztpraxen (Handlungsfeld 4),
  • Kommunale Familienbüros (Handlungsfeld 5),
  • Aufsuchende Angebote (Handlungsfeld 6)

Weiterführende Informationen zu den geförderten Maßnahmen entnehmen Sie dem beigefügten Aufruf (Anlage 1) und dem Runderlass (Anlage 2)

Antragsberechtigt sind ausschließlich die Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen mit eigenem Jugendamt. Die mögliche Höchstgrenze der Förderung ist festgelegt und ergibt sich aus der Anzahl der Kinder im SGB II-Bezug von drei bis 17 Jahren. Die beiliegende Übersicht (Anlage 3) wurde aktualisiert und informiert über die konkreten Fördersummen. Durch die Aktualisierung haben sich die Fördersummen bei einigen Kommunen verändert. Die Mindestfördersumme beträgt weiterhin 25.000,00 €.

Zu beachten ist, dass die ämter- und dezernatsübergreifende Netzwerkkoordinierung prioritär ist. Ist diese in einer Kommune bereits vorhanden, können die Landesmittel für weitere Maßnahmen genutzt werden. Im Rahmen der Antragstellung ist immer darzustellen, wie die Strukturen in der kommunalen Koordination und Vernetzung aussehen und welche Entwicklungsschritte in 2025 vorgesehen sind – losgelöst davon, ob Landesmittel für diesen Förderbereich genutzt werden.

Zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Kommunen, die an diesem Programm teilnehmen, kooperieren das MKJFGFI und die LVR-LWL-Landesjugendämter und stimmen ihre Fortbildungs- und Beratungsangebote miteinander ab. Hierzu gehören verpflichtende Vernetzungs- und Qualifizierungsangebote für die geförderten Kommunen und Kreise. Als fachlich-konzeptionelle Orientierung dient das Qualitätshandbuch zum Auf- und Ausbau von Präventionsketten (Download unter: www.kinderstark.nrw).

Weitere Informationen zur Förderung und Antragstellung sind dem beigefügten Runderlass zu entnehmen (Anlage 2). Sie finden die o. g. Anlagen zum Download auch auf der Homepage der LWLServicestelle unter: https://www.netzwerke-fuer-kinder.lwl.org

Maßnahmen, die von 2021 bis 2024 bereits begonnen wurden, können mit kurzer Vorstellung des Maßnahmenfortschritts und der Ziele für 2025 fortgesetzt werden.

Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren muss die Antragsstellung digital erfolgen. Für die Antragsstellung erstellen Sie bitte ein Förderkonto für ihre Kommune unter folgendem Link: https://www.xn--frderung n4a.nrw/onlineantrag/programm/27

Informationen und eine Kurzanleitung zur Registrierung und Nutzung finden Sie im Anhang (Anlage 4) „Tutorial Onlineanträge Förderung.NRW“. Bitte sehen Sie von einer Verknüpfung mit dem Unternehmenskonto der Kommune oder aber mit Ihrer persönlichen Bund-ID ab.

Alle Kommunen, die 2024 Maßnahmen begonnen haben oder die zum 01.01.2025 starten wollen, müssen den Online-Antrag spätestens zum 31.12.2024 eingereicht haben.
Anträge von Kommunen, die mit dem Projekt erst im Laufe des Jahres 2025 starten wollen, müssen bis spätestens 31.01.2025 eingereicht werden. Auch diese Frist ist zwingend einzuhalten.

Werden Fördermittel, die gemäß Verteilschlüssel einer Kommune zur Verfügung stehen, mit dem Antrag nicht vollumfänglich beantragt, hat die Kommune keinen Anspruch mehr auf die verbleibenden Mittel.

Stehen nach Ende der Antragsfrist am 31.01.2025 noch Haushaltsmittel zur Verfügung, kann das MKJFGFI entscheiden, diese für zusätzliche Maßnahmen gemäß dem beiliegenden Aufruf ergänzend bereit zu stellen.

Antragsberechtigt sind dann nur Zuwendungsempfänger, denen für das Haushaltsjahr 2025 bereits eine Zuwendung bewilligt worden ist – und zwar losgelöst davon, ob die gemäß Verteilschlüssel vorgesehenen Mittel vollumfänglich abgerufen wurden. Zum konkreten Antragsverfahren gibt es 2025 ein gesondertes Schreiben.

Gerne unterstützen wir Sie persönlich bei der Antragsstellung sowie bei den Entwicklungsprozessen in Ihren Kommunen.

Ich möchte Sie bitten, das Rundschreiben an die zuständigen Stellen in Ihrem Amt weiterzuleiten. Für mögliche Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

i.A. gez.
Timo Decker