RS Nr. 34/2023: Anpassung der Barbeträge (Taschengeld) nach § 39 Abs. 2 SGB VIII
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Zahlung eines Barbetrages (Taschengeld ab 01.01.2024)
- i.R. der Hilfe zur Erziehung nach §§ 34 und 35 SGB VIII
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII
- Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung für den o.g. Personenkreis auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Mit der Anhebung der Regelsätze in der Sozialhilfe nach SGB XII ist auch eine Erhöhung des Barbetrages/Taschengeldes verbunden. Somit wird der Barbetrag für junge Volljährige zum 01.01.2024 auf 152,01 € monatlich angehoben.
Die Barbeträge für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ebenfalls zum 01.01.2024 wie folgt angehoben:
Stufe | Lebensalter | Euro |
1 | Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (4 und 5 Jahre) | 7,30 |
2 | Im 7. Lebensjahr (6 Jahre) |
13,70 |
3 | Im 8. Lebensjahr (7 Jahre) |
20,30 |
4 | Im 9. Lebensjahr (8 Jahre) |
27,60 |
5 | Vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (9 und 10 Jahre) | 34,10 |
6 | Im 12. Lebensjahr (11 Jahre) |
40,90 |
7 | Im 13. Lebensjahr (14 Jahre) |
47,90 |
8 | Im 14. Lebensjahr (13 Jahre) |
54,60 |
9 | Im 15. Lebensjahr (14 Jahre) |
72,60 |
10 | Im 16. Lebensjahr (15 Jahre) |
79,60 |
11 |
Im 17. Lebensjahr |
94,50 |
12 | Im 18. Lebensjahr (17 Jahre) |
101,40 |
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
Ali Atalay