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RS Nr. 32/2024: Jährliche Anpassung des Barbetrages (Taschengeld) ab 01.01.2025

05.12.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Aufsicht und Beratung von Einrichtungen nach § 45 SGB VIII
Zahlung eines Barbetrages (Taschengeld ab 01.01.2025)

- i.R. der Hilfe zur Erziehung nach §§ 34 und 35 SGB VIII
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII
- Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung für den o.g. Personenkreis auch einen angemes-senen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

Die jährliche Anpassung des Barbetrages/Taschengeldes richtet sich nach den Regelsätzen in der Sozial-hilfe nach SGB XII, die sich nach aktueller Auskunft des MAGS zum 01.01.2025 nicht verändern. Folglich hat der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 2 – 92.13.03-000006 - vom 10. November 2024 weiterhin Bestand.

Zum 01.01.2025 erfolgt somit keine Erhöhung der Barbeträge.

Demzufolge liegt der Barbetrag für junge Volljährige zum 01.01.2025 weiterhin bei 152,01 € monatlich.

Die Barbeträge für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben ebenfalls zum 01.01.2025 wie folgt unverändert:

Stufe Lebensalter Euro
1 Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
(4 und 5 Jahre)
7,30
2 Im 7. Lebensjahr
(6 Jahre)
13,70
3 Im 8. Lebensjahr
(7 Jahre)
20,30
4 Im 9. Lebensjahr
(8 Jahre)
27,60
5 Vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres
(9 und 10 Jahre)
34,10
6 Im 12. Lebensjahr
(11 Jahre)
40,90
7 Im 13. Lebensjahr
(12 Jahre)
47,90
8 Im 14. Lebensjahr
(13 Jahre)
54,60
9 Im 15. Lebensjahr
(14 Jahre)
72,60
10 Im 16. Lebensjahr
(15 Jahre)
79,60
11 Im 17. Lebensjahr
(16 Jahre)
94,50
12 Im 18. Lebensjahr
(17 Jahre)
101,40

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Im Auftrag
gez. Ali Atalay