RS Nr. 31/2023: Anpassung der Bekleidungssätze durch die LAGÖF zum 01.01.2024
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Aufsicht und Beratung von (teil-)stationären Einrichtungen nach § 45 SGB VIII
Anpassung der Bekleidungssätze durch die Landesarbeitsgemeinschaft für öffentliche und freie Wohlfahrtspflege NRW (LAGÖF) zum 01.01.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits bekannt, hat sich Landesarbeitsgemeinschaft für öffentliche und freie Wohlfahrtspflege NRW (LA-GÖF) mit der Thematik beschäftigt und im Ergebnis eine Angleichung der Bekleidungspauschale gemäß der Vorgaben des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ab 01.01.2023 für sinnvoll erachtet.
Das LWL-Landesjugendamt Westfalen hat mit dem Rundschreiben 4/2023 die Umsetzung der Empfehlungen der LAGÖF befürwortet.
Dem LWL-Landesjugendamt Westfalen liegen nun die Werte für die Bekleidungspauschale für junge Men-schen in stationären Einrichtungen ab 01.01.2024 der „Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs“ von Rüdiger Böker vor (Anhang). Entsprechend der Empfehlung der MV der LAGÖF ergeben sich aus dieser Tabelle (Zeile 03: Bekleidung und Schuhe) die jährlich jeweils ab 1. Januar angepassten Werte des Bekleidungsgeldes.
Gerne informieren Sie hiermit über die Anpassung der Werte ab dem 01.01.2024 wie folgt:
- Werte in EUR pro Monat für Kind von 0 bis unter 6 Jahre: 57,11 €
- Werte in EUR pro Monat für Kind von 6 bis unter 14 Jahre: 47,28 €
- Werte in EUR pro Monat für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 56,30 €
- Ab 18 gilt derselbe Wert wie für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 56,30 € (siehe Empfehlung MV LAG ÖF vom 16.03.2023)
Die Beschlüsse der MV der LAGÖF und die aktuelle Tabelle „Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Be-darfs“ von Rüdiger Böker sind dieser E-Mail angehängt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez. Ali Atalay