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RS Nr. 25/2024: Antragsverfahren Förderung von Kita-Helfer:innen für den Zeitraum 01. August 2024 bis 31. Juli 2025

05.07.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen für Kindertageseinrichtungen Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helfer:innen
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 28.11.2023

Mein Rundschreiben Nr. 37/2023 vom 21.12.2023
hier: Antragsverfahren für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.07.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Rundschreiben erhalten Sie Hinweise zum Antragsverfahren für den Förderzeitraum 01.08.2024 bis 31.07.2025:

Für den zweiten Bewilligungszeitraum vom 01.08.2024 bis 31.07.2025 reichen Sie bitte Ihren Jugendamtsantrag (Antragsvordruck inklusive Excel-Tabelle)

ab sofort bis möglichst 31. Juli 2024,
jedoch spätestens bis zum 30. September 2024
ein.

Bitte beachten Sie, dass der 30.09.2024 eine Ausschlussfrist für die erstmalige Antragstellung ist.

Ich bitte Sie, wie bisher die Anträge der Träger zu bündeln und möglichst einen Gesamtantrag für Ihren Jugendamtsbezirk beim Landesjugendamt zu stellen. Eine ähnliche Empfehlung bietet sich auch für Ihre Träger an.

Wie bisher ist für die Antragstellung die Angabe von geplanten Kosten ausreichend. Hierbei ist nun, aufgrund des jahresübergreifenden Bewilligungszeitraumes, unbedingt zu berücksichtigen, dass im Antrag die Personalausgaben verursachungsgerecht auf die Haushaltsjahre 2024 und 2025 umgerechnet werden müssen.

Hinsichtlich des Maßnahmenbeginns verweise ich auf die Ausführungen in meinem Rundschreiben Nr. 37/2023. Soweit im Rahmen des Antragsverfahrens für die Beschäftigung von neuem Personal eine Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns beantragt werden soll, kreuzen Sie bitte in der Excel-Tabelle (Antragsanlage) in der Spalte R an, für welche Maßnahmen ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann entsprechend Ziffer 1.3.2 VVG zu § 44 LHO nachträglich im Rahmen des Zuwendungsbescheides im Einzelfall erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO begründet keinen Anspruch auf eine spätere Förderung.

Nach Nr. 1.2 der Richtlinie zu den Kita-Helfer:innen besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligungen der Anträge stehen somit unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung des Haushaltsgesetzgebers.

Der Förderhöchstbetrag für den genannten Förderzeitraum pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung beläuft sich auf 18.000 € und reduziert sich im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen um 1.500 € pro Monat.

Es ist ausreichend, wenn Sie den rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag einmal schicken, möglichst per E-Mail. Bitte senden Sie die Excel-Tabelle (Antragsanlage) zusätzlich als xlsx-Datei an kitahelfer@lwl.org.

Ich weise darauf hin, dass die Auszahlung der Förderung erst nach Ihrer Anforderung gemäß Nr. 7.1 und 7.2 VV/VVG zu § 44 LHO erfolgen kann. Ein entsprechendes Formular für den Mittelabruf wird in Kürze auf der unten genannten Internetseite abrufbar sein. Bitte beachten Sie beim Mittelabruf, dass die abgerufenen Fördermittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszweckes genutzt werden müssen. Sie können den Abruf – wie bereits im abgelaufenen Förderprogramm – gegebenenfalls nach Ihren Bedürfnissen aufteilen und sich den Be-trag in Raten auszahlen lassen.
Bei den Mittelabrufen gilt es nun ferner zu berücksichtigen, dass die Fördermittel ggf. anteilig für die beiden Haushaltsjahre 2024/2025 bewilligt werden. Daraus ergibt sich, dass Mittel für 2024 fristgerecht bis zum Jahresende abgerufen werden müssen und Mittel für das Folgejahr frühestens zum jeweiligen Jahresbeginn abgerufen werden können.

Die Verwendungsnachweise sind bis zum 31.10.2025 vorzulegen. Das Formular für den Verwendungs-nachweis werden Sie zu gegebener Zeit ebenfalls auf der unten genannten Internetseite finden.

Alle oben genannten Unterlagen finden Sie unter
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/.

Für Rückfragen stehen Ihnen die oben genannten Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag gez.
Svenja Kuzniarek