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RS Nr. 24/2024: Sprach-Kitas – Verfahren zur Antragstellung für den Zeitraum 01. August 2024 bis 31. Juli 2025

04.07.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen für Kindertagesbetreuung Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen – „Sprach-Kitas“

Hier: Verfahren zur Antragstellung für den Zeitraum 01. August 2024 bis 31. Juli 2025
Rundschreiben Nr. 5/2024 vom 04. Januar 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Rundschreiben Nr. 5/2024 vom 04.01.2024 hatte ich Sie über die o. g. Förderrichtlinie zur Gewährung der Landesförderung der Sprach-Kitas sowie grundsätzliche Eckpunkte zur Antragstellung informiert.

Im Folgenden gebe ich Ihnen Hinweise zum Antragsverfahren für den Förderzeitraum vom 01. August 2024 bis zum 31. Juli 2025.

Hinsichtlich der Rahmenbedingungen haben sich keine grundsätzlichen Änderungen ergeben.

I. Rahmenbedingungen

Wie bereits im vorherigen Förderzeitraum können zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung in Kitas sowie die prozessbegleitenden Fachberatungen, die im Jahr 2023 eine Förderung aus dem Landesprogramm erhalten haben, gefördert werden. Dies gilt auch, wenn diese im Jahr 2024 bisher keine Förderung erhalten haben. Eine Reaktivierung bereits vom Land in 2023 geförderter Maßnahmen ist möglich. Die Stellen müssen gegenwärtig nicht besetzt sein. (vgl. Ziffer 4.1 der Richtlinie). Laufende Maßnahmen können nahtlos zum 01. August 2024 fortgesetzt werden.

Nach Nr. 1 der Richtlinie zu den Sprach-Kitas besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligungen der Anträge stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber.

Antragsberechtigt gegenüber dem Landesjugendamt sind weiterhin Sie als kommunale Jugendämter. Sie können die Landesförderung gemäß Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie an Kita-Träger und Träger von Fachberatungen weiterleiten. Diesbezüglich weise ich insbesondere auf Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie hin, wonach im Rahmen des Zuwendungsrechts unter anderem grundsätzlich eine EU-Beihilfeprüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 07.06.216, ABl. C 202 vom 07.06.2016) zu erfolgen hat. Bitte beachten Sie auch die seit dem 01.06.2024 geltende VV zu § 44 LHO zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten, welche Sie in Ihrem Antrag an das Landesjugendamt unter 6.7 bestätigen.

Für die Beantragung der Träger stelle ich Ihnen den aktualisierten Muster-Antragsvordruck auf der Homepage zur Verfügung, den Sie für Ihre Belange anpassen können. Dieser wurde unter anderem um einen Hinweis zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Verwendungsnachweisverfahren sowie der rechtsverbindlichen Erklärung zur ergänzenden VV zu § 44 LHO zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten aktualisiert.

Für den Förderzeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 können Mittel beantragt werden für:

a. Personalkosten einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten zusätzlichen Fachkraft für sprachliche Bildung in Kindertageseinrichtungen im Umfang von auf den Durchführungszeitraum betrachtet durchschnittlich 19,5 Wochenarbeitsstunden sowie maßnahmenbezogene Sachausgaben mit einem Festbetrag bis zu 25.000 €

sowie

b. Personalkosten sozialversicherungspflichtig beschäftigter prozessbegleitender Fachberatungen im Umfang von auf den Durchführungszeitraum betrachtet durchschnittlich 19,5 Wochenarbeitsstunden sowie maßnahmenbezogene Sachausgaben mit einem Festbetrag bis zu 32.000 €.

II. Antragsverfahren

Bitte reichen Sie Ihren Jugendamtsantrag (nur) für diesen zweiten Bewilligungszeitraum vom 01.08.2024 bis 31.07.2025 (Antragsvordruck inklusive Excel-Tabelle) ab sofort bis möglichst 31.07.2024 ein.

Es handelt sich bei der Antragsfrist zwar nicht um eine materielle Ausschlussfrist, jedoch bitte ich Sie diese möglichst einzuhalten, damit die notwendigen Verfahren zur Prüfung, Bewilligung und Auszahlung eingehalten werden können. Die Auszahlung der Zuwendungssumme erfolgt nach Ziffer 7.3 der Richtlinie zum 01.10.2024 und zum 01.04.2025, sofern die Bestandskraft des Bescheides bis dahin eingetreten ist.

Bitte berücksichtigen Sie bei der Antragstellung, dass die beantragten Mittel auf die Haushaltsjahre 2024 und 2025 aufzuteilen sind.

Es ist ausreichend, wenn Sie den rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag einmal schicken, also entweder

  • per Post, Fax oder Mail. Bitte senden Sie die Excel-Datei (Antragsanlage) zusätzlich per EMail als xlsx-Datei an sprachkita-foerderung@lwl.org oder
  • per elektronischer Übersendung. Informationen zur sicheren elektronischen Kommunikation erhalten Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe: https://www2.lwl.org/de/LWL/portal/kontakt/

Für Fragen zu Antragstellung und Bewilligung nutzen Sie bitte gerne die Mailadresse sprachkita-foerderung@lwl.org.
Für Fragen rund um den Verwendungsnachweis nutzen Sie bitte die Mailadresse VN-Sprach-Kitas@lwl.org.

Die oben genannten Unterlagen, also Sprach-Kita-Förderrichtlinie, Antragsvordruck für Jugendämter (samt Hilfestellung kommentierter Antragsvordruck), ein mögliches Muster für Trägeranträge zu Ihrer Verwendung sowie Verwendungsnachweisvordruck finden Sie in Kürze auf der Internetseite des LWL-Landesjugendamtes Westfalen unter
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/
bei „Förderungen und Formulare – Sprach-Kitas“.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag gez.
Barbara Thüner