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RS Nr.20/2024: Fortführung des vereinfachten Nachweisverfahren bei der Kostenerstattung gem. §§ 89d SGB VIII

13.06.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Fortführung des vereinfachten Nachweisverfahrens bei der Kostenerstattung gem. §§ 89d SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bis zum 30.06.2025
Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Rundschreiben 8/2024 hatte ich Sie am 06.02.2024 über die Neuerungen betreffend der Verfahren zur Kostenerstattung gem. § 89d SGB VIII informiert. Mit Erlass des MKJFGFI NRW vom 02.02.2024 war, wie in diesem Rundschreiben derzeit umfassend erläutert, ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für alle Anträge gestattet worden. Zunächst war das vereinfachte Nachweisverfahren bei der Kostenerstattung für alle Anträge möglich, die seit dem 01.01.2023 beim LWL-Landesjugendamt gestellt wurden und konnte nach dem Erlass noch bis zum 30.06.2024 beibehalten werden.

Aufgrund der nach wie vor hohen Antragszahlen, wegen des erheblichen Verwaltungsaufwandes und zum Teil deutlicher Rückstände bei der Antragsbearbeitung in den Kostenerstattungsverfahren gem. § 89d SGB VIII ist auf Antrag beider NRW-Landesjugendämter durch weiteren Erlass des MKJFGFI NRW vom 12.06.2024, den Sie diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt finden, das vereinfachte Antragsverfahren für die Kostenerstattung gem. § 89d SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bis zum 30.06.2025 verlängert worden.

Die in meinem Rundschreiben 8/2024 zur Durchführung des vereinfachten Nachweisverfahrens erläuterten Verfahrensvorgaben zum vereinfachten Nachweisverfahren sind damit entsprechend für alle Kostenerstattungsanträge geltend, die bis zum 30.06.2025 gestellt werden. Mein damaliges Rundschreiben 8/2024 füge ich Ihnen zur Kenntnisnahme gleichfalls an.

Für evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße

i.A. gez.
Antje Fasse