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Weiterfinanzierung Kindertagesbetreuung während der Omikron-Welle

24.02.2022 LJA

Informationsschreiben: Weiterfinanzierung Kindertagesbetreuung während der Omikron-Welle

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Informationsschreiben zur Weiterfinanzierung der Kindertagesbetreuung während der Omikron-Welle veröffentlicht.

Kindertageseinrichtungen
Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz durch Land und Kommunen wird weiterhin sichergestellt. Dies gibt auch während der Omikron-Welle die notwendige finanzielle Sicherheit, um die Angebote aufrechterhalten zu können. Bei personellen Engpässen oder auch bei Schließungen z.B. aufgrund von Infektionsfällen kommt es in der Regel nicht zu Rückforderungen wegen nicht zweckentsprechender oder nicht an den Vorgaben zur Personalausstattung ausgerichteter Verwendung. Entscheidend ist, dass die personelle Mindestausstattung nach dem Kinderbildungsgesetz vorgehalten wird und die übrigen allgemeinen Finanzierungsvoraussetzungen erfüllt werden.


Kindertagespflege
Die Landeszuschüsse an die Jugendämter für die Kindertagespflege werden weiterhin geleistet, auch um zu gewährleisten, dass die Betreuungsangebote der Kindertagespflege dauerhaft zur Verfügung stehen können. Dies gilt im Verhältnis Land und Kommunen grundsätzlich auch bei Quarantäne oder Isolierung (Absonderung) und Krankheit der Kindertagespflegeperson.
Vor diesem Hintergrund wird in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden empfohlen, dass vor Ort Lösungen für die Sicherstellung der Finanzierung der Kin-dertagespflegepersonen gefunden werden und die laufende Geldleistung bei Nicht-betreuung nicht unmittelbar eingestellt wird.

Dies gilt insbesondere in diesen Fällen:

  • Für Kindertagespflegepersonen, die sich trotz ausreichender Immunisierung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 der Test- und Quarantäneverordnung in Isolierung befinden.
  • Für Kindertagespflegepersonen, die sich in Isolierung oder Quarantäne befinden und über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können.
  • Wenn sich ein im Haushalt lebendes Kind unter 12 Jahren in Absonderung oder ein Haushaltsangehöriger der Kindertagespflegeperson trotz ausreichender Immunisierung in Isolierung befindet und eine strikte Trennung von den Tageskindern nicht gewährleistet werden und daher das Kindertagespflegeangebot nicht aufrechterhalten werden kann.

Die Entscheidung liegt im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen in der Verantwortung des örtlichen Jugendamtes ggf. unter Berücksichtigung von § 56 Infektionsschutzgesetz.


Bei vorübergehender Abwesenheit der betreuten Kinder werden die laufenden Geldleistungen der Kindertagespflegeperson auf Grundlage der Betreuungsverträge zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern weitergezahlt (§ 24 Absatz 3 Nr. 8 KiBiz).


Schließt eine Kindertagespflegestelle, obwohl sie verpflichtet ist, den Betreuungsanspruch von Kindern zu erfüllen, entfällt der Anspruch der Kindertagespflegeperson(en) auf die laufenden Geldleistungen. Eigenmächtige Reduzierungen des Betreuungsumfangs durch die Kindertagespflegeperson können ebenfalls zur Reduzierung, Einstellung der laufenden Geldleistung oder zu Rückforderungen führen. Die Leistung der Landeszuschüsse bleibt davon unberührt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Kinderbildungsgesetzes eingehalten werden.