Impfpflicht in kombinierten Kindertageseinrichtungen
Informationsschreiben: Impfpflicht in kombinierten Kindertageseinrichtungen
Im Anschluss an den Beschluss des Bundestags zur Einführung der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurde das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) um einen klarstellenden Hinweis zu den kombinierten Kitas gebeten.
Nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. den erläuternden FAQs des Bundesgesundheitsministeriums gehören die heilpädagogischen Kitas (als teilstationäre Einrichtungen) dazu, die Regel-Kitas hingegen nicht.
Die FAQs sind über die untenstehende PDF-Datei aufzurufen (zu den betroffenen Einrichtungen s. Ziffern 6 ff.).
Deshalb wurde die Frage nach der Impfpflicht in kombinierten Kitas gestellt und erläutert, dass heilpädagogische Gruppen und Regel-Gruppen in Westfalen-Lippe in der Regel in einer Einrichtung arbeiten, oftmals in gemischten Gruppen.
Dazu hat das MAGS mitgeteilt:
"Die Impfverpflichtung aus § 20a IfSG richtet sich ausschließlich danach, ob eine Tätigkeit in einer in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtung erfolgt. Wer Träger der jeweiligen Leistung ist oder ob in der Einrichtung unterschiedliche Leistungen angeboten werden, ist von keiner Relevanz. Die Regelungen des § 20a IfSG gelten unabhängig von der konkreten Tätigkeit in der Einrichtung und es sollen nach der gesetzlichen Begründung (BT-Dr. 20/188) u. a. auch Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal umfasst sein, also auch solche Personen, die mit dem vulnerablen Personenkreis nicht originär und unmittelbar in Kontakt kommen. Erfasst sind daher auch Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten und in der Leitung/Geschäftsführung.
Etwas Anderes kann nur gelten, wenn im konkreten Einzelfall ein Kontakt zum vulnerablen Personenkreis, sowie anderen in der Einrichtung tätigen Personen, die ihrerseits einen direkten Kontakt zum vulnerablen Personenkreis haben, völlig ausgeschlossen werden kann. Das kann u. a. der Fall sein, wenn eine klare räumliche Abgrenzung (bspw. anderer Gebäudekomplex oder Gebäudeteil mit separatem Eingang) vorhanden ist.
Bei den von Ihnen angesprochenen kombinierten Kindertageseinrichtungen dürfte eine solche Trennung jedenfalls zwischen den (heil-)pädagogischen Fachkräften nicht vorliegen.
Falls im Einzelfall Zweifel bestehen, ob das jeweilige Personal nach den vorgenannten Kriterien unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, bitte ich darum sich mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW bereitet zurzeit u.a. eine FAQ vor, die häufig aufkommende Fragen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen mittelbaren Impfverpflichtung gemäß § 20a IfSG beantworten soll. Diese FAQ wird auf der Webseite des Ministeriums veröffentlicht werden. Über ein Veröffentlichungsdatum kann ich Ihnen derzeit keine Auskunft erteilen."
Sobald die FAQs des MAGS vorliegen, werden weitere Informationen folgen.