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Empfehlung zur Personalbemessung im (Allgemeinen) Sozialen Dienst

07.10.2024 LJA

Kategorie: Veröffentlichungen

Schlagworte: Kinderschutz · Personalbemessung · ASD

Ein Konzept wie das Personal im (A)SD quantitativ adäquat bemessen werden kann

Die herausfordernde Arbeit der (Allgemeinen) Sozialen Diensten kann nur angemessen erfüllt werden, wenn es genug und angemessen qualifizierte Fachkräfte im (A)SD gibt. Eine Personalbemessung ist die Voraussetzung dafür, um zu kalkulieren, wie viele Fach- und Leitungskräfte für die Aufgabenerfüllung benötigt werden.

Aus diesem Grund ist eine gemeinsame Arbeitsgruppe der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter mit Leitungskräften, Planer:innen und Controller:innen aus zwölf Jugendämtern der Frage nachgegangen, wie das Personal im (A)SD quantitativ adäquat bemessen werden kann. Die vorliegende Empfehlung stellt dazu ein Konzept zur Verfügung.

Im vorliegenden Konzept wird der Personalbedarf im (Allgemeinen) Sozialen Dienst analytisch bemessen. Analytischen Verfahren beschreiben für die Personalbemessung der Fachkräfte die Kernprozesse, die im (A) SD wahrgenommen werden, hinterlegen sie mit durchschnittlichen Bearbeitungszeiten und Häufigkeiten und bilden zudem die Zeiten ab, die unabhängig von den Kernprozessen anfallen. Für die Leitungskräfte werden die Leitungsaufgaben analysiert und ebenfalls mit Zeiten und Häufigkeiten hinterlegt, so dass die Leitungsspanne berechnet werden kann.

Da die (A)SD vor Ort unterschiedlich organisiert sind und diese Unterschiedlichkeit bei der Personalbemessung zu berücksichtigen sind, braucht es zur Personalbemessung ein Konzept, dass an die jeweiligen örtlichen Bedingungen angepasst werden kann. Die Empfehlung zeigt daher in einem ersten Schritt die Eckpunkte auf, wie eine solche Personalbemessung für Fach- und Leitungskräfte grundsätzlich aussehen kann.

Die Empfehlung zur Personalbemessung im (Allgemeinen) Sozialen Dienst wurde als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen beschlossen. Sie soll den örtlichen Jugendämtern als Orientierung zur Grundausstattung gemäß § 79 Abs. 3 SGB VIII dienen. Auch den örtlichen Jugendhilfeausschüssen wird eine Befassung empfohlen.