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Neue LWL-Richtlinie zur Anerkennung von Vormundschaftsvereinen

27.01.2023 LJA

Gilt für neu anzuerkennende Vereine in Westfalen-Lippe

Zur Anerkennung von Vormundschaftsvereinen gemäß § 54 SGB VIII in Westfalen-Lippe wurden die Richtlinien des LWL-Landesjugendamtes neu gefasst.

Aufgrund der Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBl 2021 I, 882) sowie in § 54 SGB VIII wurden die Richtlinien des LWL-Landesjugendamtes Westfalen zur Anerkennung von Vormundschaftsvereinen neu gefasst.

Was ist neu?

  • Unter anderem sieht § 54 SGB VIII nun vor, dass auch für die Vereinsvormünder die Fallzahlobergrenze von 50 Vormundschaften bei einer Beschäftigung in Vollzeit gilt – weniger, soweit andere Aufgaben, wie z.B. gesetzliche Betreuungen, wahrgenommen werden.
  • Neu ist auch, dass dies dem Familiengericht vor einer Bestellung darzulegen ist. Die Anerkennung der bereits vor Erlass der neuen Richtlinie anerkannten Vormundschaftsvereine wird durch diese Neufassung nicht berührt.

Die Neufassung der Richtlinie wurde in der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses vom 28.11.2022 verabschiedet und gilt seit dem 01.01.2023 für neu anzuerkennende Vereine.

Ihr Kontakt zu uns

Ansprechpersonen im LWL-Landesjugendamt Westfalen

Antragsverfahren zur Anerkennung von Vormundschaftsvereinen gem. § 54 SGB VIII

Vormundschaften / Pflegschaften

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