RS Nr. 24/2023: Kinderrtageseinrichtungen | Aufsichtsrechtliche Grundlagen - Aktualisierungen zu Meldungen gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, Umgang mit personeller Unterbesetzung und Grundlage Wald-, und Naturpädagogik
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Aktualisierungen veröffentlicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesjugendämter in Westfalen-Lippe und im Rheinland unterstützen durch die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen Träger in der Erfüllung der gesetzlich geforderten Rahmenbedingungen in ihren Kindertageseinrichtungen.
Die Landesjugendämter haben bisher zu vier verschiedenen Themen Aufsichtsrechtlichen Grundlagen entwickelt
- Umgang mit Meldungen gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen
- Umgang mit personeller Unterbesetzung
- Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII
- Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen
Aktuell wurden die Aufsichtsrechtlichen Grundlage zu Meldungen gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII und die aufsichtsrechtliche Grundlage zum Umgang mit personeller Unterbesetzung überarbeitet.
Darüber hinaus wurde eine neue Aufsichtsrechtliche Grundlage Wald-, und Naturpädagogik erarbeitet und löst die bisherige Arbeitshilfe Natur erleben ab.
Waldkindergärten und andere naturnahe Angebote, in denen Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages betreut werden, sind betriebserlaubnispflichtig gemäß § 45 SGB VIII. Die gesetzlich einzuhaltenden Grundlagen gelten für diese Angebote in gleicher Weise und müssen im Rahmen der Beantragung einer Betriebserlaubnis nachgewiesen werden. Die besonderen Standorte und pädagogischen Ausrichtungen benötigen allerdings einen erweiterten Blick durch den Träger in der Planung der Betriebsführung und durch das Landesjugendamt in der Prüfung der Betriebserlaubnisanträge. Dies sind z. B. die personelle Ausrichtung und die räumlichen Gegebenheiten.
In der neuen Aufsichtsrechtlichen Grundlage wird den Trägern vermittelt, welche Voraussetzungen zum Erhalt einer Betriebserlaubnis zu erfüllen sind. Darüber hinaus werden Hinweise gegeben, die im Planungsprozess zu berücksichtigen sind.
Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner*innen im LWL-Landesjugendamt gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes
Im Auftrag
gez.
Marlies Silies