Aktionsprogramm Aufholen nach Corona: Fördersäule II und III
Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona": Fördersäule II und III - Förderung von Angeboten der Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe
Im Bund-Länderprogramm „Aufholen nach Corona“ wurde eine Anpassung im Bewirtschaftungsverfahren vorgenommen. Abweichend von § 29 Abs. 5 HHG NRW sind nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel aus der fachbezogenen Pauschale 2021 nicht zurückzuzahlen, sondern verbleiben beim Empfänger und erhöhen insoweit die fachbezogene Pauschale des Jahres 2022. Die Anpassung erfolgt über einen Haushaltsvermerk.
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hatte in einem Brief an die kommunalen Spitzenverbände im Dezember 2021 eine solche Regelung bereits angekündigt. Entsprechende Änderungsbescheide werden von den Landesjugendämtern in naher Zukunft erstellt.
Auf das Berichtswesen hat dies keine Auswirkungen. Die Kommunen, als Mittelempfänger, sind nur für die in den Kalenderjahren verwendeten Mittel berichtspflichtig. Für das Jahr 2021 ist also nur zu den verausgabten Mitteln im Jahr 2021 zu berichten. Nicht verausgabte Mittel aus 2021, die in 2022 verausgabt werden, sind in dem Bericht zur Mittelverwendung 2022 aufzuführen.