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RS Nr. 26/2023: Energiepauschale für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

04.10.2023 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Sondervermögen „Krisenbewältigung“ des Landes Nordrhein-Westfalen
Einmaliger Aufschlag für außergewöhnliche Belastungen zur Abfederung der Energiepreissteigerungen für die Kindertagesbetreuung in Kita und Kindertagespflege
Mein Rundschreiben Nr. 8/2023
Rückforderungsansprüche aus nicht weitergeleiteten Mitteln

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom 06.03.2023 wurde Ihnen eine fachbezogene Pauschale gemäß § 29 Haushaltsgesetz 2023 zur Verfügung gestellt. Sie dient der Abfederung der gestiegenen Energiekosten in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und ist insofern von den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für Energieaufwendungen im Kindergartenjahr 2022/2023 zu verwenden. Für weiterführende Informationen verweise ich auf das o. a. Rundschreiben Nr. 8 vom 03.03.2023.

Frist

Wie im o. a. Rundschreiben mitgeteilt, ist zum Nachweis über die Weiterleitung spätestens bis zum 30.11.2023 eine entsprechende rechtsverbindliche Bestätigung vom Jugendamt vorzulegen und etwaige nicht weitergeleitete Mittel sind unaufgefordert bis zu diesem Datum zu erstatten.

Das Muster für die rechtsverbindliche Bestätigung ist nun auf der Homepage unter

https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/

zu finden. Werden Mittel erstattet, sind die betreffenden Einrichtungen mit dem Rückzahlungsbetrag in der Anlage anzugeben.

Ermittlung des Erstattungsbetrages

Für Plätze, die das gesamte Kindergartenjahr nicht belegt wurden, sind die Mittel an das Landesjugendamt zu erstatten. Die Erstattung ist insofern vorzunehmen für

  • Mittel für im Zuschussantrag beantragte Einrichtungen, die auch bis Ende des Kindergartenjahres nicht in Betrieb gegangen sind,
  • Mittel für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die das gesamte Kindergartenjahr nicht belegt wurden sowie
  • aus sonstigen Gründen nicht an die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen weitergeleitete Mittel.

Als Hilfestellung für die Berechnung der Rückforderungsansprüche wird in KiBiz.web voraussichtlich Ende nächster Woche (40. KW) ein spezieller Datenexport „Abrechnung Energiekostenaufschlag“ zur Verfügung gestellt. Er wird im Kindergartenjahr 2022/2023 im Modul Monatsdaten zu finden sein und könnte von allen teilnehmenden Rollen heruntergeladen werden.

Die Berechnung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs erfolgt darin einrichtungsscharf. Es wird die Gesamtzahl der Plätze laut Zuschussantrag mit der höchsten gemeldeten Gesamtzahl aus den Monatsdaten verglichen. Wurden auf das Jahr gesehen weniger Plätze in der Einrichtung belegt, wird der Anteil der ganzjährig unbelegten Plätze im Verhältnis zur beantragten Gesamtzahl bestimmt. Dieser Anteil wird mit der bewilligten Energiepauschale multipliziert, um den Rückforderungsbetrag zu bestimmen. Falls also für eine Einrichtung aufgrund der Belegung eine Erstattung erforderlich ist, kann der diesbezügliche Betrag aus dem Export abgelesen werden.

Monatsdaten

Es wird die Gesamtzahl der Plätze aller freigegebenen Monatsdaten analysiert und der höchste Wert aus den Monatsdaten im Export angezeigt. Daher ist es notwendig, dass die Monatsdaten vollständig sind, damit Sie diesen Datenexport als Arbeitserleichterung nutzen können.

Für Rückfragen stehen Herr Traub oder ich unter den obigen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Im Auftrag

gez.

Raphaela Eilting